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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten

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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 8 Vorbereitungsmassnahmen

1 Bund und Kantone treffen Vorbereitungsmassnahmen, um Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit zu verhindern und frühzeitig zu begrenzen. Sie erarbeiten zu diesem Zweck Vorbereitungs- und Bewältigungspläne.

2 Sie veröffentlichen die Pläne in geeigneter Form.

3 Sie überprüfen die Pläne regelmässig und aktualisieren sie.

4 Sie führen gemeinsam Übungen durch, um zu gewährleisten, dass die Pläne bei einem Ereignis umsetzbar sind.

5 Die Kantone richten sich bei der Erarbeitung ihrer Pläne nach den Plänen des Bundes. Sie koordinieren ihre Pläne mit ihren Nachbarkantonen und soweit möglich mit dem grenznahen Ausland.

6 Der Bundesrat legt die zu berücksichtigenden Risiken und die minimalen inhaltlichen Anforderungen an die Pläne fest.

7 Der Bund überprüft das Vorliegen der kantonalen Pläne und ihre Kohärenz mit den Plänen des Bundes.

Gliederungstitel nach Art. 10

3. Kapitel: Erkennung und Überwachung

1. Abschnitt: Überwachungssysteme und Meldungen

Art. 11 Überwachungssysteme

1 Das BAG sorgt für die Überwachung, einschliesslich der Früherkennung von übertragbaren Krankheiten.

2 Es betreibt in Zusammenarbeit mit weiteren Bundesstellen und den zuständigen kantonalen Stellen Systeme zur Überwachung von übertragbaren Krankheiten und des Verbrauchs antimikrobieller Substanzen. Es sorgt für die Gewährleistung der Koordination mit internationalen Systemen.

3 Der Bundesrat kann Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens, Tierhaltungs- und Schlachtbetriebe, Flughafenhalter und Unternehmen, die im Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, verpflichten, bei der Überwachung des Abwassers mitzuwirken.

4 Er kann weitere Einrichtungen verpflichten, bei der Überwachung bestimmter Krankheitserreger mitzuwirken, wenn dies unbedingt erforderlich ist.