Vorlage
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 16 Abs. 2 Bst. e–g sowie 3–5
2 Der Bundesrat nimmt folgende Aufgaben wahr:
e. Er regelt, welche mikrobiologischen Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten zum Zweck der patientennahen Diagnostik von anderen Gesundheitseinrichtungen unter Aufsicht der Laboratorien nach Absatz 1 durchgeführt werden dürfen. Er legt die Voraussetzungen dazu und die Aufsicht durch die Laboratorien fest.
f. Er legt die Vorgaben fest für Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten, die Laboratorien nach Absatz 1 ohne ärztliche Anordnung anbieten oder durchführen dürfen.
g. Er kann Untersuchungen zur Erkennung bestimmter übertragbarer Krankheiten ohne ärztliche Anordnung verbieten, wenn ein ärztlicher Einbezug erforderlich ist, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu verhindern.
3 Praxislaboratorien von Ärztinnen und Ärzten, Spitallaboratorien und die Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin, die Analysen im Rahmen der Grundversorgung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung (KVG) durchführen, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.
4 Der Bundesrat kann bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen, um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden können.
5 Er legt die Anforderungen an die Einrichtungen, die von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, und an die einzusetzenden Analysesysteme fest. Er regelt die Aufsicht.
Art. 17 Nationale Referenzzentren, Bestätigungslaboratorien und nationale
Kompetenzzentren
1 Das BAG kann einzelne Laboratorien nach Artikel 16 Absatz 1 als nationale Referenzzentren oder als Bestätigungslaboratorien bezeichnen und diese mit besonderen Untersuchungen und weiteren Sonderaufgaben beauftragen.
2 Es kann öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie Forschungsinstitutionen als nationale Kompetenzzentren bezeichnen und diesen besondere Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten übertragen.
3Der Bundesrat regelt die Aufsicht über die beauftragten Institutionen.
Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. a
Verhütungsmassnahmen in Einrichtungen
2 Der Bundesrat kann folgende Vorschriften erlassen: