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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten
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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
9. Kapitel: Finanzierung
1. Abschnitt: Übernahme von Kosten für Massnahmen des Bundes und der Kantone
Art. 73
Bisheriger Art. 74
Gliederungstitel nach Art. 73
2. Abschnitt: Übernahme von Kosten für wichtige medizinische Güter
Art. 74 Kosten für die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern
1 Der Bund trägt die Kosten für die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern nach Artikel 44.
2 Er kann die Kosten für die Versorgung des Personals der schweizerischen Vertretungen im Ausland mit wichtigen medizinischen Gütern übernehmen.
3 Er kann die Kosten für die Versorgung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit wichtigen medizinischen Gütern übernehmen, sofern diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist die Lage im betreffenden Land zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen Leib und Leben der betroffenen Personen in Gefahr sind.
4 Werden wichtige medizinische Güter abgegeben, so legt der Bundesrat unter Berücksichtigung der Grundsätze von Artikel 32 Absatz 1 KVG13 die Preise fest. Er orientiert sich dabei primär an den Beschaffungspreisen und sekundär an den Marktpreisen, sofern diese unter den durchschnittlichen Beschaffungspreisen liegen.
Art. 74a–74h einfügen vor dem Gliederungstitel des 10. Kapitels
Art. 74a Kosten für die Abgabe von Impfstoffen
1 Werden nach Artikel 44 beschaffte Impfstoffe der Bevölkerung gestützt auf eine Empfehlung des BAG (Art. 20) abgegeben, so trägt der Bund die Kosten des Impfstoffs; die Kantone tragen die Kosten der Verabreichung der Impfungen.
2 Der Bund kann nach Artikel 44 beschaffte Impfstoffe gegen Bezahlung abgeben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.
3 Werden der Bevölkerung Impfstoffe abgegeben, die nicht nach Artikel 44 beschafft wurden, und werden die Kosten nicht von einer Sozialversicherung übernommen, so kann der Bund die Kosten von Impfungen, für die das BAG eine Empfehlung (Art.
20) abgegeben hat, übernehmen, wenn die Abgabe einem der folgenden Zwecke dient:
13 SR 832.10