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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten
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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
d. die Berechnung des Kapitalverlusts und der Überschuldung (Art. 725-725c OR);
e. die Übertragung von Kreditforderungen sowie deren Vorzugs- und Nebenrechte zum Zweck der Refinanzierung durch die Schweizerische Nationalbank (Art. 164-174 OR);
f. die Gewährung von verbürgten Bankkrediten der PostFinance AG an Unternehmen, die schon vor Inkrafttreten der Verordnung nach Artikel 70f Absatz 1 Kundinnen und Kunden der PostFinance AG waren, sowie die Weiterführung solcher Kredite bis zur vollständigen Amortisation.
Art. 70f Regelungspflichten
1 Der Bundesrat regelt in Form einer Verordnung:
a. die Voraussetzungen für die Gewährung von Bürgschaften einschliesslich der Befristung der Gesuchseinreichung für die verbürgten Bankkredite sowie die Berücksichtigung anderer staatlicher Unterstützungsmassnahmen;
b. die Art, die Bemessung und die Dauer der Bürgschaft;
c. die Verzinsung und die Rückzahlung der verbürgten Bankkredite;
d. die inhaltlichen Vorgaben der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kreditgeber und dem Bürgen sowie zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und dem Kreditgeber;
e. welche Handlungen während der Bürgschaft unzulässig sind, namentlich:
1. die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers oder von ihr oder ihm nahestehenden Personen,
2. die Umschuldung vorbestehender Bankkredite,
3. der Beschluss von Dividenden und Tantiemen,
4. der Beschluss einer Rückerstattung von Kapitaleinlagen;
f. die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kreditverhältnis durch die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer;
g. die Zuständigkeiten der Amtsstellen des Bundes, der Kantone und allfälliger beauftragter Dritter im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung;
h. die Übernahme von Verwaltungskosten des Bürgen und Bürgschaftsverlusten durch den Bund;
i. die Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten von Bürgen, Kreditgebern, Kreditnehmern sowie von deren Revisionsstellen;
j. welche Widerhandlungen strafbar sind.
2 Er konsultiert die Kantone oder die zuständige Konferenz der kantonalen Direktorinnen und Direktoren zum Verordnungsentwurf.
Gliederungstitel vor Art. 71