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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten

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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16

2Sie enthält als Detailrechnung die Bilanzpositionen des materiellen Anlagevermögens.

Art. 61 Abgrenzung zwischen der Erfolgsrechnung und der Anlagen- und

Abschreibungsrechnung

1Massnahmen, die dazu dienen, die mit dem Abschreibungssatz ausgedrückte Nutzungsdauer zu erreichen, sind als Unterhalt in der Erfolgsrechnung auszuweisen.

2Nicht aktivierbar sind direkt durch eine Investition ausgelöste einmalige Kosten, die im Finanzhandbuch des Unternehmens als solche aufgeführt sind. Sie sind im Investitionsplan separat auszuweisen.

Art. 62 Aktivierung und Ausbuchung von Anlagen

1Angeschaffte Anlagen sind zu Anschaffungskosten zu aktivieren. Selbst hergestellte Anlagen sind zu Herstellungskosten zu aktivieren.

2Gesamt- und Teilerneuerungen von Anlagen sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren.

3Erweiterungen von Anlagen sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren, wenn die Aktivierungsuntergrenze überschritten ist. Die Nutzungsdauer und der Abschreibungssatz von erweiterten Anlagen sind mit deren Inbetriebnahme neu zu bestimmen.

4Effektive oder hochgerechnete Anlagenwerte und Wertberichtigungen von ersetzten Teilen oder ersetztem Material sind auszubuchen.

5Restbuchwerte von Anlagen sind über die Erfolgsrechnung zu verbuchen.

6Das Unternehmen muss eine Kostengrenze festlegen, unterhalb welcher die Anlagen nicht aktiviert werden.

Art. 63 Abschreibungen und Wertberichtigungen

1Das BAV legt die Bandbreiten der Abschreibungssätze für die Anlagen des regionalen Personenverkehrs in einer Richtlinie fest.

2Die Abschreibungsdauer beginnt mit der betrieblichen Nutzung und endet mit der Ausserbetriebnahme.

3Werden vor Ablauf der Nutzungsdauer einer Anlage einzelne Anlageteile ersetzt oder erneuert, so kann die Anlage aufgrund einer Unterteilung in eine Hauptanlage und Unteranlagen aktiviert und abgeschrieben werden. Die Unterteilung der Anlage muss in der Anlagen- und Abschreibungsrechnung ersichtlich sein.

4A-Fonds-perdu-Beiträge der öffentlichen Hand und von Dritten für aktivierbare Investitionen, insbesondere für Tunnel-Ausbrucharbeiten, sind so zu verbuchen, dass auf diesem Teil der Investition keine erfolgswirksamen Wertberichtigungen gemacht werden können. Dabei darf der A-Fonds-perdu-Beitrag nicht mit dem Anschaffungswert verrechnet werden.