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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten

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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16

Art. 2 Trennung der Sparte Infrastruktur von den übrigen Sparten: Umfang

der Trennung

3Die Sparte Infrastruktur und die übrigen Sparten des Unternehmens sind in der Anlagen- und Abschreibungsrechnung sowie in der Investitionsrechnung vollständig voneinander zu trennen oder mit Hilfe von Zwischensummen so zu gliedern, dass die Trennung ersichtlich ist.

4In der Bilanz oder im Anhang der Jahresrechnung sind die Anschaffungs- und Buchwerte der Sparte Infrastruktur separat auszuweisen.

5In der Erfolgsrechnung oder im Anhang der Jahresrechnung sind die Abschreibungen der Sparte Infrastruktur separat auszuweisen. Unternehmen, die keine Betriebskosten- und Leistungsrechnung führen, gliedern die Erfolgsrechnung nach den Grundsätzen von Absatz 3.

6Die Anlagen- und Abschreibungsrechnung sind mindestens nach den Anlagegattungen und Hauptanlagetypen zu gliedern.

Art. 3 Sachüberschrift, Abs. 1 und Abs. 3bis

Trennung der Sparte Infrastruktur von den übrigen Sparten: Spartenrechnung

1Betrifft nur den französischen Text

3bisFührt ein Unternehmen in der Betriebskosten- und Leistungsrechnung eine Sparte Infrastruktur, so gilt Artikel 66 Absatz 3 EBG als erfüllt.

Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Bst. a

1Investitionen in den Substanzerhalt dienen:

d. der Bewältigung der Nachfrageentwicklung:

1. im Personenverkehr ohne zusätzliche Zugskilometer,

2. im Gütertransport ohne zusätzliche Trassen;

2Investitionen in den Ausbau dienen:

a. der Erhöhung der Kapazität:

1. im Personenverkehr für zusätzliche Zugskilometer,

2. im Gütertransport für zusätzliche Trassen;

Art. 22 Abs. 1 Bst. a und b

1Als Strecken für die Feinerschliessung, die nach Artikel 49 EBG keine Bundesleistungen erhalten, gelten Strecken:

a. die mehrheitlich Angeboten nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 4. November 200917 über die Personenbeförderung oder Artikel 8 Absatz 7 der

17 SR 745.11