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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten
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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16
Anhang 1 (Art. 33 Abs. 3 und 5, Art. 59 Abs. 1)
Gliederung der Planrechnung sowie der Linienerfolgsrechnung
1.Die Erlöse sind pro Linie wie folgt separat auszuweisen:
1.1 Verkehrserlöse;
1.2 Nebenerlöse.
2.Die Verkehrserlöse sind pro Linie nach den folgenden Fahrausweisarten zu gliedern:
2.1 Pauschalfahrausweise ohne Verbundfahrausweise;
2.2 Einzelfahrausweise und Streckenabonnemente ohne Verbundfahrausweise;
2.3 Verbundfahrausweise je Tarifverbund;
2.4 übrige Verkehrserlöse.
3.Die Nebenerlöse sind pro Linie wie folgt zu gliedern:
3.1 Distributionserlöse;
3.2 Transportentschädigungen;
3.3 übrige Nebenerlöse.
4.Die Kosten sind pro Linie separat auszuweisen für:
4.1 das Führen der Fahrzeuge;
4.2 die Zugs- und Sicherheitsbegleitung;
4.3 den Betrieb und die Betriebsführung;
4.4 Eisenbahnfahrzeuge, unterteilt in die wesentlichen Typen von Zugskompositionen und getrennt nach:
4.4.1 Betrieb und Unterhalt,
4.4.2 Abschreibungen,
4.4.3 Zinsen;
4.5 Strassenfahrzeuge, Schiffe oder Seilbahnen unterteilt nach Fahrzeugkategorien;
4.6 die Fahrzeugmiete;
4.7 die Infrastruktur Strasse oder Schiffe;
4.8 den Verkauf und Vertrieb;
4.9 den Trassenpreis und getrennt nach:
4.9.1 Trasse,
4.9.2 Verschleiss oder Gewicht,
4.9.3 Haltezuschlag,
4.9.4 Umweltzuschlag,
4.9.5 Energie,
4.9.6 Deckungsbeitrag,
4.9.7 Zusatzleistungen;
4.10 die übrigen Kosten;
4.11 die Verwaltungskosten;
4.12 die Vorsteuerkürzung.