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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten

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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16

Anhang 1 (Art. 33 Abs. 3 und 5, Art. 59 Abs. 1)

Gliederung der Planrechnung sowie der Linienerfolgsrechnung

1.Die Erlöse sind pro Linie wie folgt separat auszuweisen:

1.1 Verkehrserlöse;

1.2 Nebenerlöse.

2.Die Verkehrserlöse sind pro Linie nach den folgenden Fahrausweisarten zu gliedern:

2.1 Pauschalfahrausweise ohne Verbundfahrausweise;

2.2 Einzelfahrausweise und Streckenabonnemente ohne Verbundfahrausweise;

2.3 Verbundfahrausweise je Tarifverbund;

2.4 übrige Verkehrserlöse.

3.Die Nebenerlöse sind pro Linie wie folgt zu gliedern:

3.1 Distributionserlöse;

3.2 Transportentschädigungen;

3.3 übrige Nebenerlöse.

4.Die Kosten sind pro Linie separat auszuweisen für:

4.1 das Führen der Fahrzeuge;

4.2 die Zugs- und Sicherheitsbegleitung;

4.3 den Betrieb und die Betriebsführung;

4.4 Eisenbahnfahrzeuge, unterteilt in die wesentlichen Typen von Zugskompositionen und getrennt nach:

4.4.1 Betrieb und Unterhalt,

4.4.2 Abschreibungen,

4.4.3 Zinsen;

4.5 Strassenfahrzeuge, Schiffe oder Seilbahnen unterteilt nach Fahrzeugkategorien;

4.6 die Fahrzeugmiete;

4.7 die Infrastruktur Strasse oder Schiffe;

4.8 den Verkauf und Vertrieb;

4.9 den Trassenpreis und getrennt nach:

4.9.1 Trasse,

4.9.2 Verschleiss oder Gewicht,

4.9.3 Haltezuschlag,

4.9.4 Umweltzuschlag,

4.9.5 Energie,

4.9.6 Deckungsbeitrag,

4.9.7 Zusatzleistungen;

4.10 die übrigen Kosten;

4.11 die Verwaltungskosten;

4.12 die Vorsteuerkürzung.