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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten

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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16

c. eine Zielvereinbarung mit festgelegten Kosten oder Abgeltungen abgeschlossen wurde; oder

d. es im Ausnahmefall für die Besteller und das Unternehmen von Vorteil ist.

Art. 5 Koordination zwischen BAV und Kantonen

1Gelten Bund und Kantone die ungedeckten Kosten im regionalen Personenverkehr gemeinsam ab, so führen das Bundesamt für Verkehr (BAV) und die Kantone das Bestellverfahren gemeinsam durch.

2Sie koordinieren ihre Tätigkeiten bei der Bestellung und der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde nach Artikel 37 PBG.

3Die Kantone sind federführend bei der Festlegung des Angebots, bei der Offertprüfung und bei Verhandlungen mit den Unternehmen. Betrifft die Bestellung mehrere Kantone, so einigen sie sich auf einen federführenden Kanton pro Linie. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet das BAV.

4Das BAV ist federführend bei der Messung der Qualität der bestellten Leistungen und unterstützt die Kantone bei der Offertprüfung, insbesondere mittels Kennzahlenvergleichen.

5Es achtet bei der Bestellung auf die Gesamtkoordination des öffentlichen Verkehrs.

Art. 6 Tarifausgleich

1Bund und Kantone sorgen dafür, dass die Tarife für gleichwertige bestellte Angebote im ganzen Land ungefähr gleich sind.

2Sie achten insbesondere darauf, dass höhere Produktionskosten in geografisch oder aus anderen Gründen benachteiligten Landesgegenden nicht zu wesentlich höheren Tarifen führen.

2. Abschnitt: Abgeltungsvoraussetzungen

Art. 7

1Ein Angebot des regionalen Personenverkehrs wird gemeinsam von Bund und Kantonen abgegolten, wenn:

a. die Linie ganzjährig der Groberschliessung nach Artikel 5 Absatz 3 VPB5 dient;

b. es bei im Ausland liegenden Linienabschnitten überwiegend schweizerischem Verkehr dient oder der Grenzbahnhof bei Eisenbahnlinien im Ausland liegt;

c. für die Linie eine minimale Wirtschaftlichkeit und mindestens eine Nachfrage nach Artikel 8 Absatz 2 gegeben sind;

5 SR 745.11