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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten
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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16
Art. 55b Abs. 3
3Die Unternehmen müssen gemeinsam einen Branchenstandard zur Informationspflicht erarbeiten und diesen dem BAV zur Genehmigung unterbreiten.
Art. 56 Abs. 3
3Im übrigen konzessionierten Verkehr müssen die Unternehmen direkten Verkehr anbieten, wenn der Nutzen für die Reisenden gegenüber dem wirtschaftlichen Aufwand der Unternehmen überwiegt.
Art. 56a Gemeinsame Vertriebsinfrastruktur
(Art. 17a PBG)
1Die Unternehmen nach Artikel 17a Absatz 1 PBG betreiben gemeinsam die für die Erbringung von Reservations-, Verkaufs-, Abrechnungs- und Einnahmeverteilungsleistungen sowie für Kontrollfunktionen erforderlichen Systeme (Vertriebsinfrastruktur) und entwickeln diese bedürfnisgerecht weiter.
2Unternehmen, die den direkten Verkehr nach Artikel 16 PBG anbieten, müssen sich der Vertriebsinfrastruktur anschliessen. Weiteren konzessionierten Unternehmen sowie Unternehmen mit einer Bewilligung nach Artikel 7 oder 8 PBG ist der Anschluss zu diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren.
3Die Vertriebsinfrastruktur umfasst mindestens das Fahrausweissortiment des direkten Verkehrs nach Artikel 16 Absatz 1 PBG.
4Zu den für den Vertrieb erforderlichen Sach- und Personendaten gehören insbesondere Fahrausweissortimente, Tarife, Kundendaten, beanspruchte Leistungen der Kunden sowie Kontrolldaten.
Art. 62a Mitnahme von Fahrrädern im internationalen Eisenbahnverkehr
(Art. 23a PBG)
Die Bestimmungen über die Mitnahme von Fahrrädern im grenzüberschreitenden Eisenbahn-Personenfernverkehr richten sich nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/78227.
Art. 79 Abs. 1 Bst. f
1Zum Zweck der Verkehrsplanung kann das BAV von den Unternehmen folgende Daten zu den Linien, Linienabschnitten und Gebieten verlangen:
f. räumliche Verteilung der Fahrausweise.
27 Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Neufassung), ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1.