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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten

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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16

d. die Vorgaben der Besteller zur Qualität und Sicherheit des Angebots sowie zur Stellung der Beschäftigten eingehalten werden;

e. der direkte Verkehr nach Artikel 16 PBG gewährleistet ist.

f. für das Angebot eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Staatsvertrag vorliegt.

2Das BAV legt die Voraussetzungen für die minimale Wirtschaftlichkeit von Linien in einer Richtlinie fest; es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden und die Kennzahlen nach Artikel 36. Es überprüft die Voraussetzungen periodisch und passt sie bei Bedarf den aktuellen Gegebenheiten an.

3Nach Anhörung der Kantone entscheidet das BAV, ob die Voraussetzungen für eine gemeinsame Abgeltung einer Linie erfüllt sind. In begründeten Ausnahmefällen kann das BAV der gemeinsamen Abgeltung einer Linie auch zustimmen, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Abschnitt: Angebot im regionalen Personenverkehr

Art. 8 Umfang des bestellten Angebots

1Bund und Kantone bestellen das Angebot gemeinsam aufgrund der Nachfrage.

2Werden auf dem meistbelasteten Teilstück einer Linie durchschnittlich mindestens 32 Personen pro Tag befördert, so stellen Bund und Kantone eine Mindesterschliessung mit 4 Kurspaaren sicher.

3Werden auf dem meistbelasteten Teilstück einer Linie durchschnittlich mehr als 500 Personen pro Tag befördert, so kann ein Angebot mit einem durchgehenden Stundentakt mit 18 Kurspaaren bestellt werden.

4Das Angebot kann über den Stundentakt hinaus verdichtet werden, wenn:

a. dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist, soweit eine genügende Auslastung und Wirtschaftlichkeit vorliegt;

b. es die Ziele der Raumplanung oder des Umweltschutzes verlangen, namentlich wenn sich dadurch wesentliche zusätzliche Marktpotenziale erschliessen lassen.

5Vom Angebotsumfang nach den Absätzen 2–4 kann abgewichen werden, wenn die betrieblichen Rahmenbedingungen und die Kostensituation einer Linie dies rechtfertigen.

6Bei Seilbahnen, Fahrten auf Verlangen, Bedarfsverkehr, Sammelfahrten oder Anlagen mit automatischem Betrieb bestellen Bund und Kantone das Angebot aufgrund der Betriebszeiten sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsbedingungen und Kostensituation.

7Angebote, die über den Angebotsumfang nach den Absätzen 2–6 hinausgehen, werden vom Bund nicht abgegolten. Sie können durch die Kantone gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 PBG als Angebotsverbesserungen bestellt werden.