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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten
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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16
Art. 79a Datenbearbeitung durch Unternehmen
(Art. 54, 20, 20a PBG)
1Unternehmen dürfen folgende Personendaten von Reisenden mit einem persönlichen Fahrausweis zur Sicherung der Einnahme des Fahrpreises oder von Reisenden zur Sicherung des Zuschlags nach Artikel 20 PBG bearbeiten:
a. Name;
b. Geburtsdatum;
c. Wohnadresse;
d. E-Mail-Adresse;
e. Mobiltelefonnummer;
f. Zahlungsmittel.
2Folgende besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden:
a. maschinenlesbare Fotos zur Identifizierung von Reisenden mit einem persönlichen Fahrausweis;
b. Daten zur Ortung der Ein- und Ausstiegsstationen von Reisenden mit einem persönlichen Fahrausweis für die Berechnung des Fahrpreises;
c. rechtskräftige Urteile über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen betreffend das Reisen ohne gültigen Fahrausweis zu den in. Artikel 20a PBG genannten Zwecken.
3Die Daten zu den Ein- und Ausstiegsstationen der Reisenden, anhand welcher der Fahrpreis ermittelt und in Rechnung gestellt wird, dürfen allen Unternehmen bekanntgegeben werden, die Anspruch auf Beteiligung an den Einnahmen haben.
4Personendaten dürfen nur anonymisiert zur Verbesserung der Vertriebsinfrastruktur verwendet werden.