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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten

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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16

a. die für die Einreichung der Ausschreibungsofferten massgebenden Angaben;

b. die Anforderungen an die Ausschreibungsofferten;

c. die Kriterien zur Bewertung der Eignung der offerierenden Unternehmen;

d. die Kriterien zur Bewertung der Ausschreibungsofferten;

e. die Fristen für die Einreichung der Ausschreibungsofferten und des Konzessionsgesuchs;

f. die Dauer, während welcher die Unternehmen an ihre Ausschreibungsofferten gebunden sind.

2Die Frist für die Einreichung der Ausschreibungsofferten und der Konzessionsgesuche beträgt mindestens 60 Tage nach der Ausschreibung. Die Unternehmen sind während höchstens zwölf Monaten ab Ende der Einreichungsfrist an ihre Ausschreibungsofferten gebunden.

3Der Kanton unterbreitet die Ausschreibungsunterlagen sowie Änderungen dieser Unterlagen dem BAV sowie den beteiligten Kantonen zur Genehmigung und schreibt danach das Angebot aus.

4Nach der Ausschreibung veröffentlicht der Kanton:

a. Änderungen der Ausschreibungsunterlagen unverzüglich nach deren Genehmigung;

b. die Fragen der interessierten Unternehmen und die Antworten der Besteller in anonymisierter Form.

5Er stellt die Ausschreibungsunterlagen interessierten Unternehmen auf Verlangen zu und gibt diesen Unternehmen auch die Angaben nach Absatz 4 bekannt.

6Beteiligen sich mehrere Kantone an einer Ausschreibung, so unterbreitet der federführende Kanton die Ausschreibungsunterlagen sowie Änderungen dieser Unterlagen den beteiligten Kantonen zur Genehmigung.

Art. 16 Vergütung

Es besteht kein Anspruch auf die Vergütung der Kosten der Ausschreibungsofferten.

Art. 17 Teile und Kombinationen des Angebots,

Unternehmensvarianten

1In der Ausschreibung kann vorgesehen werden, dass die Unternehmen:

a. Ausschreibungsofferten für Teile oder Kombinationen des Angebots einreichen können;

b. Unternehmensvarianten einreichen können.

2Die Rahmenbedingungen werden in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten.