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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten

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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16

Art. 18 Öffnung der Ausschreibungsofferten

1Mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantons und des BAV öffnen die Ausschreibungsofferten gemeinsam.

2Sie erstellen über die Öffnung der Ausschreibungsofferten ein Protokoll und halten darin mindestens folgende Angaben fest:

a. die Namen der anwesenden Personen;

b. die Namen der offerierenden Unternehmen;

c. das Einreichungsdatum;

d. die geplanten Kosten und Erlöse der Angebote;

e. den Umfang der Ausschreibungsofferten nach Artikel 17.

3Der Kanton stellt das Protokoll den offerierenden Unternehmen unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu. Bei mehreren beteiligten Kantonen stellt der federführende Kanton das Protokoll auch den übrigen beteiligten Kantonen zu.

Art. 19 Bereinigung und Bewertung der Ausschreibungsofferten

1Der Kanton bereinigt die Angaben der Ausschreibungsofferten in technischer und rechnerischer Hinsicht so, dass sie objektiv vergleichbar sind. Kontaktiert er hierfür ein offerierendes Unternehmen, so hält er den Ablauf und das Ergebnis der Kontaktaufnahme fest.

2Die Besteller können über ein offerierendes Unternehmen Erkundigungen einholen, insbesondere wenn:

a. der Verdacht auf einen Ausschlussgrund nach Artikel 32f PBG besteht; oder

b. die ungedeckten Kosten des Angebots aussergewöhnlich niedrig sind.

3Sie bewerten die Ausschreibungsofferten mittels einer Nutzwertanalyse oder eines gleichwertigen Bewertungssystems und ermitteln gemeinsam die vorteilhafteste Ausschreibungsofferte.

4Sie legen gemeinsam fest, ob die Bewertung aufgrund der geplanten Kosten und Erlöse oder nur der geplanten Kosten erfolgt.

Art. 20 Vergabeabsicht und Vergabeentscheid

1Das BAV gibt die Vergabeabsicht den beteiligten Kantonen und den offerierenden Unternehmen bekannt.

2Es führt die Anhörung nach Artikel 13 VPB durch.

3Nach Abschluss der Anhörung verfügt das BAV den Vergabeentscheid sowie die Erteilung oder Erneuerung der Konzession.

4Liegt neun Monate vor der Betriebsaufnahme einer Linie kein rechtskräftiger Vergabeentscheid vor, so entscheidet das BAV über den Betrieb der Linie.