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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten
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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16
5. Kapitel: Rechnungslegung
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 58
1Die Jahresrechnung des Unternehmens muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln.
2Das BAV legt das für die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk sowie Ausnahmen in einer Richtlinie fest.
2. Abschnitt: Betriebskosten- und Leistungsrechnung
Art. 59
1Unternehmen mit Angeboten des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs führen mindestens für die Ist-Rechnung neben ihrer Finanzrechnung eine nach Sparten gegliederte Betriebskosten- und Leistungsrechnung.
2Bei Seilbahnunternehmen bilden regionaler Personenverkehr, Infrastruktur und Güterverkehr eine gemeinsame Sparte.
3Die Betriebskosten- und Leistungsrechnung ist auf die Organisation und die Angebote des Unternehmens auszurichten. Das Leistungs- und das Verursacherprinzip sowie das Prinzip der Vollkostenrechnung sind einzuhalten.
4Die Betriebskosten- und Leistungsrechnung ist in die gleichen Linien zu gliedern wie die Planrechnung der Offerte. In der Planrechnung und in den Linienerfolgsrechnungen muss der Detaillierungsgrad der Markterlöse, der Kosten und der Abgeltungen identisch sein. Die Gliederung richtet sich nach Anhang 1.
5Unternehmen unter gemeinsamer Leitung können die Betriebskosten- und Leistungsrechnung über mehr als eine juristische Person führen.
6Das BAV regelt das Führen der Betriebskosten- und Leistungsrechnung in einer Richtlinie.
7Das BAV kann schweizerische Unternehmen, die eine einzige Linie betreiben, sowie ausländische Unternehmen von der Pflicht zur Führung einer Betriebskosten- und Leistungsrechnung befreien, wenn sich die ungedeckten Kosten des regionalen Personenverkehrs dieser Unternehmen einwandfrei nachweisen lassen.
3. Abschnitt: Anlagen- und Abschreibungsrechnung
Art. 60 Grundsätze
1Die Anlagen- und Abschreibungsrechnung ist nach dem Brutto- und dem Einzelbewertungsprinzip zu erstellen.