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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten
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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16
8Das BAV legt die Grundsätze für das Angebot im regionalen Personenverkehr in einer Richtlinie fest.
Art. 9 Ermittlung der Nachfrage
1Die Nachfrage wird aufgrund der Querschnittsbelastung in der Verkehrsperiode Montag bis Freitag ermittelt. Das BAV kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.
2Die Querschnittsbelastung eines Teilstücks einer Linie entspricht dem Quotienten aus der Gesamtzahl der Passagiere, die auf dem Teilstück in beiden Richtungen innerhalb eines Jahres in der Verkehrsperiode Montag bis Freitag befördert werden, und der Jahressumme der Verkehrstage in dieser Verkehrsperiode.
Art. 10 Qualität der Angebote
1Das BAV misst die Qualität der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr mittels eines Qualitätsmesssystems RPV, dabei bezieht es die Kantone und die Unternehmen ein. Es veröffentlicht jährlich die Ergebnisse der einzelnen Unternehmen.
2Die Unternehmen dokumentieren und kommentieren die vom BAV gemessene Qualität ihrer Angebote jährlich in Qualitätsberichten.
3Die Qualitätsberichte der Unternehmen dienen als Grundlage für die in Angebots- oder Zielvereinbarungen zwischen Bestellern und Unternehmen zu vereinbarenden Verbesserungen der Qualität.
4. Abschnitt: Ausschreibung, Vergabe
Art. 11 Ausschreibungsplanung
1Jeder Kanton erstellt eine Ausschreibungsplanung über die gemeinsam mit dem Bund auszuschreibenden Angebote. Die Ausschreibungsplanung enthält mindestens folgende Angaben:
a. Angebote, die der Kanton gemeinsam mit dem Bund ausschreibt;
b. allfällige weitere Angebote, die der Kanton ohne Bundesbeteiligung ausschreibt;
c. Zeitpunkt der Ausschreibung;
d. Datum der Betriebsaufnahme;
e. Vergabedauer;
f. bei bestehenden konzessionierten Angeboten die Konzessionärin und das Ende der Konzession;
g. Art des Verkehrsträgers (Strasse oder Schiene);
h. Grund der Ausschreibung;