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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten

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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16

Art. 21 Abbruch des Ausschreibungsverfahrens

Die Besteller brechen das Ausschreibungsverfahren aus wichtigen Gründen ab, insbesondere wenn:

a. die Voraussetzungen der Ausschreibung sich grundlegend geändert haben;

b. keine Ausschreibungsofferte die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Anforderungen und Kriterien erfüllt.

Art. 22 Veröffentlichung

1Die Veröffentlichungen des BAV erfolgen auf der Internetplattform für öffentliche Beschaffungen7.

2Nicht veröffentlicht werden Verfügungen in Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben a, f und g PBG.

Art. 23 Wechsel des beauftragten Unternehmens

Stellt das neu beauftragte Unternehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des bisher beauftragten Unternehmens aufgrund von Artikel 32l Absatz 3 PBG an, so handelt es sich dabei nicht um einen Übergang des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 333 des Obligationenrechts8 (OR).

5. Abschnitt: Zielvereinbarungen

Art. 24 Grundsätze

1Bund und Kantone schliessen mit den Unternehmen Zielvereinbarungen für eine Dauer von vier bis sechs Jahren ab. Abweichende Dauern sind in gegenseitigem Einvernehmen möglich.

2Bund und Kantone dürfen mit den Unternehmen keine den Zielvereinbarungen zuwiderlaufenden Vereinbarungen abschliessen.

3In den Zielvereinbarungen können Kosten- oder Abgeltungsziele vereinbart werden oder Kosten oder Abgeltungen verbindlich fixiert werden.

Art. 25 Ausnahmen

Keine Zielvereinbarungen müssen abgeschlossen werden:

a. für Seilbahnen und Schiffe;

b. für grenzüberschreitende Angebote;

c. für Unternehmen mit einem jährlichen Abgeltungsbetrag unter 1 Million Franken;

7 www.simap.ch

8 SR 220