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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten
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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16
9. Abschnitt: Anteile der Kantone und des Bundes an den Abgeltungen
Art. 41 Berechnung des interkantonalen Verteilers
1Bedient eine Linie das Gebiet mehrerer Kantone, so legen diese für die Abgeltungen einen interkantonalen Verteilschlüssel fest.
2Können sich die Kantone nicht auf einen interkantonalen Verteilschlüssel einigen, so legt ihn das BAV fest. Dabei berücksichtigt es die Linienlänge auf Kantonsgebiet und die Verkehrsbedienung der Stationen.
3Die Verkehrsbedienung der Stationen entspricht der Anzahl der fahrplanmässigen Abfahrten im Rahmen des von Bund und Kantonen gemeinsam finanzierten Angebots. Als Stationen gelten auch Bahnhöfe und Haltestellen. Stationen werden ganz oder teilweise einem anderen Kanton zugerechnet, wenn sie weniger als 1 Kilometer von der Kantonsgrenze entfernt sind und den Einwohnerinnen und Einwohnern dieses Kantons dienen. Die Verteilung wird auf das nächste Viertel auf- oder abgerundet.
4Linienlängen werden ab Kantonsgrenze gemessen. Linienabschnitte ohne Station, die dem betreffenden Kanton dient, werden nicht mitgerechnet.
Art. 42 Berechnung der Kantonsbeteiligungen
1Die Kantonsbeteiligungen werden unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 2 PBG mit der Formel nach Anhang 2 berechnet.
2Sie werden mindestens alle vier Jahre neu berechnet. Sie sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 43 Maximale jährliche Abweichung vom Bundesanteil
Die jährliche Abweichung vom Bundesanteil nach Artikel 30 Absatz 1 PBG darf maximal 5 Prozentpunkte betragen.
3. Kapitel: Angebote von nationaler Bedeutung, weitere Angebote, Angebotsverbesserungen und Tariferleichterungen
Art. 44 Angebote von nationaler Bedeutung
Der Bund kann allein mit einem Unternehmen eine Abgeltung für die von ihm bestellten Angebote von nationaler Bedeutung vereinbaren.
Art. 45 Koordination
Bei der Bestellung von Angeboten ohne Beteiligung des Bundes haben die Besteller die Koordination mit dem gemeinsam von Bund und Kantonen bestellten Angebot sicherzustellen.