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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten

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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16

Artikel 6 PBG, einer Bewilligung nach Artikel 8 PBG oder eines Staatsvertrages befördern und Abgeltungen oder Finanzhilfen nach den Artikeln 28–31 PBG erhalten.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

a. regionaler Personenverkehr: der Personenverkehr innerhalb einer Region, einschliesslich der Groberschliessung von Ortschaften nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 4. November 20094 über die Personenbeförderung (VPB), sowie der Personenverkehr mit benachbarten, auch ausländischen Regionen;

b. Betriebskosten- und Leistungsrechnung: Ist-Kostenrechnung als Grundlage für den Ergebnisausweis der einzelnen Sparten eines Unternehmens;

c. Sparte: alle gleichartigen Angebote eines Unternehmens; als jeweils eine Sparte gelten:

1. die Gesamtheit der von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Linien des regionalen Personenverkehrs,

2. die Eisenbahninfrastruktur,

3. die weiteren bestellten Angebote,

4. Nebengeschäfte;

d. Linienerfolgsrechnung: in der Betriebskosten- und Leistungsrechnung der Ergebnisausweis eines einzelnen Angebots einer Sparte;

e. Planrechnung: in der Offerte enthaltene Rechnung zum Nachweis der ungedeckten Kosten einzelner Angebote einer Sparte oder der Sparte insgesamt;

f. Investitionsrechnung: Ausweis aller Vorgänge im Zusammenhang mit der Erstellung, Erneuerung, Abschreibung oder Desinvestition von Objekten des Anlagevermögens.

2. Kapitel: Abgeltung der ungedeckten Kosten des regionalen Personenverkehrs

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 4 Abgeltung der ungedeckten Kosten

1Abgeltungen für die Deckung der gemäss Planrechnung ungedeckten Kosten im regionalen Personenverkehr werden für die einzelne Linie entrichtet.

2Bund und Kantone können mit einem Unternehmen eine von den geplanten ungedeckten Kosten abweichende Abgeltung vereinbaren, wenn:

a. das Unternehmen einen Teil der ungedeckten Kosten selber trägt;

b. eine neue Linie eingerichtet werden soll;

4 SR 745.11