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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten
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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16
4Das BAV legt fest, in welcher Form die Offerte einzureichen ist.
5Die Besteller können weitere Unterlagen verlangen, insbesondere Nachweise zu den Anstellungsbedingungen des Personals, zum Stand der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20029, zum Verkauf und zu den Verkaufsstellen, zum Angebot im Transport von Reisegepäck sowie zum Tarifsystem und Tarifniveau.
Art. 32 Planrechnung
1In der Planrechnung einer Offerte sind das Leistungs- und das Verursacherprinzip sowie das Prinzip der Vollkostenrechnung einzuhalten.
2Sie ist nach Linien zu gliedern; die Gliederung richtet sich nach Anhang 1.
3Um allgemeine Kosten wie für den Verkauf und Vertrieb als eigenständiges Angebot abzugelten, können die Besteller von den Unternehmen verlangen, solche Kosten separat auszuweisen.
4Wurden Linien mit einem Betriebsvertrag nach Artikel 20 VPB ganz oder teilweise auf eine Drittperson übertragen, so können die Besteller verlangen, dass in der Planrechnung die Erlöse, Kosten und Abgeltungen der gesamten Leistung nach Anhang 1 gegliedert werden.
5Das BAV regelt die Anrechenbarkeit von Kosten und Erlösen in einer Richtlinie.
Art. 33 Mittelfristplan
1Der Mittelfristplan der Offerte muss einschliesslich der offerierten Fahrplanperiode mindestens vier Fahrplanjahre umfassen. Er ist nach Linien zu gliedern.
2Mit Zustimmung der Besteller kann auf eine Gliederung nach Linien verzichtet werden.
3Im Mittelfristplan sind mindestens die Summen der Markterlöse, der Kosten, der Abgeltungen und der Leistungsmengen sowie deren Veränderungen auszuweisen und zu erläutern. Die Leistungsmengen müssen die produktiven Kilometer, die Fahrplanstunden und die Personenkilometer umfassen.
Art. 34 Nebenerlöse und Nebengeschäfte
1In der Planrechnung einer Offerte und in der Betriebskosten- und Leistungsrechnung separat auszuweisen sind die Nebenerlöse des regionalen Personenverkehrs sowie die dem regionalen Personenverkehr gutgeschriebenen Gewinne aus Nebengeschäften.
2Nebenerlöse sind Leistungen, die mit den Ressourcen der abgegoltenen Sparten erbracht werden und direkt und grundsätzlich untrennbar mit den abgegoltenen Angeboten verbunden sind.