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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten
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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16
3Nebengeschäfte sind produktionsmässig eigenständig erbrachte Leistungen mit Restkapazitäten oder dedizierten Ressourcen innerhalb eines konzessionierten Bereichs, aber grundsätzlich ohne direkten Bezug zu den abgegoltenen Angeboten.
4Werden Ressourcen sowohl für bestellte Angebote als auch für Angebote für Dritte eingesetzt, so legen die Besteller mit dem Unternehmen in der Zielvereinbarung fest, welche Leistungen als Nebenerlöse und welche als Nebengeschäfte auszuweisen sind.
5Das BAV legt in einer Richtlinie fest, wie die Nebenerlöse und die Nebengeschäfte auszuweisen und die Kosten zu verrechnen sind.
Art. 35 Investitionen
1Unternehmen können Investitionsfolgekosten in die Planrechnung einer Offerte aufnehmen, wenn die Besteller der Aufnahme dieser Kosten vor der Investition zugestimmt haben.
2Überträgt bei einer Betriebsmittelübertragung nach Artikel 32l Absatz 2 PBG das bisherige Unternehmen das für die Finanzierung dieser Betriebsmittel aufgenommene Fremdkapital nicht mit allen Rechten und Pflichten auf das neue Unternehmen, so muss dieses dem bisherigen Unternehmen den Restbuchwert vergüten. Die Besteller vergüten dem bisherigen Unternehmen die gegenüber dem Darlehensgeber nicht abgesicherten Ausstiegskosten.
3Bei Betriebsmitteln, die auf Eisenbahnlinien mit einem Kostendeckungsgrad von unter 30 Prozent eingesetzt werden sollen, prüfen die Besteller vor der Zustimmung nach Absatz 1, ob alternative Angebote mit einem besseren Kosten-Nutzen-Verhältnis möglich sind.
4Bei der Prüfung berücksichtigen sie neben der Wirtschaftlichkeit insbesondere:
a. die Anliegen nach Artikel 31a Absatz 3 PBG;
b. die Kosten und Erlöse der Infrastruktur der betreffenden Strecken;
c. die Auslastung der Linie während den Hauptverkehrszeiten;
d. die Auswirkungen auf die Qualität der Erschliessung.
5Die Prüfung wird spätestens nach zehn Jahren wiederholt.
6Das BAV legt die Voraussetzungen und den Prozess der Zustimmung der Besteller zu Investitionen in einer Richtlinie fest.
Art. 36 Kennzahlen und systematischer Vergleich der bestellten Angebote
1Das BAV berechnet aufgrund der Offerten sowie der Betriebskosten- und Leistungsrechnung Kennzahlen über die einzelnen Linien.
2Es erstellt einen systematischen Vergleich der bestellten Angebote.
3Es stellt den Kantonen und den Unternehmen die Indikatoren, Kennzahlen und Ergebnisse des systematischen Vergleichs in geeigneter Form zur Verfügung.