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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten

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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16

b. nach den Bestimmungen, die der Bundesrat gemäss Artikel 35 Absatz 3 PBG und das BAV gemäss Artikel 35 Absatz 4 PBG erlässt.

5. Verordnung vom 4. November 200925 über die Personenbeförderung

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Verkehrsangebot» ersetzt durch «Angebot».

Art. 5 Erschliessungsfunktion

1Eine Linie hat Erschliessungsfunktion, wenn sie der Groberschliessung oder im Ortsverkehr der Feinerschliessung einer Ortschaft dient.

2Als Ortschaften gelten Siedlungsgebiete, in denen das ganze Jahr über mindestens 100 Personen wohnen:

a. in einem Umkreis von höchstens 1,5 km Radius;

b. in traditionellen Streusiedlungen; oder

c. in Talschaften im Berggebiet, die von einem gemeinsamen Punkt aus erschlossen werden.

3Der Groberschliessung dient eine Linie, die:

a. Ortschaften untereinander oder mit dem übergeordneten Netz des öffentlichen Verkehrs verbindet;

b. innerhalb einer Ortschaft Siedlungsteile erschliesst, die mehr als 1,5 km von Haltestellen anderer Linien entfernt sind, die der Groberschliessung dienen.

4Der Feinerschliessung dient eine Linie, wenn:

a. die Haltestellen nicht mehr als rund 1,5 km von Haltestellen der Linien entfernt sind, die der Groberschliessung dienen; und

b. die Abstände zwischen den Haltestellen klein sind.

Art. 9 Abs. 2 erster Satz

2Als Linie gelten alle durchgehenden Fahrten von Kursen mit gleichen Anfangs- und Endpunkten, einschliesslich Verstärkungs-, Früh- und Spätkursen auf Teillinien. …

25 SR 745.11