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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten

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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16

Art. 37 Prüfung der Offerten

1Ist eine Offerte nicht befriedigend, so können die Besteller das Unternehmen zur Einreichung weiterer Offertvarianten auffordern.

2Gibt es bei den Kennzahlen erhebliche, vom Unternehmen nicht hinreichend begründete Unterschiede gegenüber anderen Unternehmen mit vergleichbaren Verhältnissen, so können die Kantone eine Prüfung durch das BAV verlangen.

3Das BAV hört für die Prüfung die beteiligten Kantone und die betroffenen Unternehmen an. Es berücksichtigt bei der Prüfung insbesondere unterschiedliche Finanzierungskosten der Investitionen. Lassen sich die abweichenden Kennzahlen nicht rechtfertigen, so fordert es das Unternehmen zu einer Anpassung der Offerte an das Niveau der Kennzahlen vergleichbarer Unternehmen auf.

8. Abschnitt: Angebotsvereinbarungen

Art. 38 Abschluss von Angebotsvereinbarungen

1Nehmen die Besteller eine Offerte an, so schliessen sie mit dem Unternehmen eine Angebotsvereinbarung ab. Eine Angebotsvereinbarung kommt zustande, wenn alle Besteller die Offerte angenommen haben. Das Unternehmen teilt den Bestellern innerhalb von 14 Tagen das Zustandekommen mit.

2Die Unternehmen haben nur dann einen Rechtsanspruch auf eine Bestellung, wenn die Leistungen Gegenstand einer Zielvereinbarung nach Artikel 26 sind.

3Die Besteller können den Abschluss einer Angebotsvereinbarung bei besonderen Fällen vom Vorliegen einer Zielvereinbarung mit verbindlich festgelegten Zielen abhängig machen.

4Die für mehr als ein Jahr vereinbarten Abgeltungen des Bundes und der Kantone stehen unter dem Vorbehalt der Budgetgenehmigung. Werden die Abgeltungen in der Folge reduziert, so sind die Unternehmen berechtigt, das Angebot in Absprache mit den Bestellern entsprechend anzupassen.

Art. 39 Vorbehalte

1In begründeten Fällen können Angebotsvereinbarungen mit dem Vorbehalt versehen werden, dass der effektive Umfang der Leistungserbringung nachkalkuliert wird.

2Die Aufnahme von Vorbehalten bedarf der Zustimmung des BAV.

Art. 40 Nachverhandlungen

1Ergeben sich zwischen dem Abschluss der Angebotsvereinbarungen und deren Inkrafttreten wichtige neue Tatsachen, so ist eine Nachverhandlung über die Vereinbarungen durchzuführen.

2Anpassungen der Angebotsvereinbarungen nach ihrem Inkrafttreten sind nur bei Zustimmung aller Besteller möglich.