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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten

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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16

Art. 64 Veränderte Nutzungsdauer

1Wird die Nutzungsdauer einer Anlage neu beurteilt, so ist der Restbuchwert planmässig über die neu festgelegte verbleibende Nutzungsdauer abzuschreiben.

2Erträge und Aufwendungen, einschliesslich Restbuchwerte, aus Anlagenabgängen sind in der Sparte zu verbuchen, die die Kosten der Anlage getragen hat.

4. Abschnitt: Jahresrechnung

Art. 65

1Unternehmen mit Abgeltungen oder Finanzhilfen von Bund und Kantonen müssen dem BAV und den betreffenden Kantonen innert dreissig Tagen nach der Generalversammlung die von dieser genehmigte Jahresrechnung mit den folgenden Unterlagen zur subventionsrechtlichen Prüfung einreichen:

a. Erklärung der Einhaltung der subventionsrechtlichen Grundsätze;

b. Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 OR10; im Anhang sind alle für den Betrieb der Linien und Strecken abgeschlossenen Sach- und Haftpflichtversicherungen mit deren Deckungssummen auszuweisen; der Anhang des Geschäftsberichts einer Infrastrukturbetreiberin enthält zudem die Investitionsrechnung für die Sparte Infrastruktur;

c. Linienerfolgsrechnung, gegliedert nach Sparten sowie den Summen der einzelnen Erlöse, Kosten und Abgeltungen pro Sparte und den Summen über alle Sparten;

d. Abgrenzungen zur Finanzbuchhaltung pro Sparte;

e. Indikatoren für die Berechnung der Kennzahlen;

f. soweit nicht aus Erfolgsrechnung, Bilanz oder Anhang der Jahresrechnung ersichtlich, detaillierte Nachweise über:

1. im Geschäftsjahr erhaltene, nach Bestellern aufgeteilte Abgeltungen nach Artikel 28 PBG oder Artikel 51 EBG,

2. nach Geldgebern aufgeteilte Bestände von Darlehen der öffentlichen Hand oder nach Artikel 51b EBG und Artikel 58a EBG sowie nach anderen subventionsrechtlichen Grundlagen,

3. nach Geldgebern aufgeteilte Bestände von noch nicht abgerechneten Finanzhilfen,

4. Art, Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen und Reserven;

g. detaillierte Anlagen- und Abschreibungsrechnung;

h. Nachweis über Desinvestitionen von Anlagen der abgegoltenen Sparten;

10 SR 220