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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten
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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16
Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4
1Wird das Gesuch im Rahmen einer Ausschreibung nach Artikel 32 PBG eingereicht, so richten sich die Fristen nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung vom …26 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr.
4Bei einer Ausschreibung nach Artikel 32 PBG müssen die Unternehmen das Gesuch zusammen mit der Ausschreibungsofferte einreichen. Das Gesuch muss die Angaben nach Anhang Ziffer I Buchstaben a, d, f, i, k, l und n sowie Anhang Ziffer II Buchstabe a enthalten. Der Bund kann vom Unternehmen mit der vorteilhaftesten Offerte nach Artikel 32g Absatz 1 PBG vor Beginn der Anhörung zusätzliche Angaben verlangen.
Art. 15 Abs. 1 und 2 Bst. d
1Die Konzession wird für zwölf Jahre erteilt oder erneuert.
2Sie kann insbesondere dann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn:
d. dies der Harmonisierung der Konzessionsdauern mehrerer bestellter Angebote eines Unternehmens dient.
Art. 19
Bisheriger Art. 20
Art. 20
Bisheriger Art. 19
Art. 23 Amtliche Bezeichnungen
Das BAV legt nach Rücksprache mit dem Unternehmen dessen amtliche Bezeichnung und Initialen sowie die Liniennummern und Linienbezeichnungen fest. Diese Festlegungen sind für Fahrplan- und Tarifpublikationen verbindlich.
Art. 41 Abs. 1 erster Satz
1Im Strassenverkehr ist bei grenzüberschreitenden Pendelfahrten mit Unterbringung und Rundfahrten nach Artikel 39 Buchstaben f und g ein Fahrtenblatt mit der zugehörigen Übersetzungssammlung mitzuführen. …
Art. 42 Abs. 4
4Die Kantone sorgen für geeignete Haltestellen und deren Anbindung an den öffentlichen Verkehr.
26 SR 745.16