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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten

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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16

Anhang 2 (Art. 42 Abs. 1)

Kantonsbeteiligungen: strukturelle Voraussetzungen und Formel

1. Als strukturelle Voraussetzung nach Artikel 30 Absatz 2 PBG gilt die Bevölkerungsdichte. Die Bevölkerungsdichte entspricht dem Quotienten der Bevölkerungszahl gemäss Volkszählung und der produktiven Fläche. Der Index der Bevölkerungsdichte (IBD) wird ausgedrückt als Kehrwert der Bevölkerungsdichte eines Kantons im Verhältnis zum schweizerischen Durchschnitt.

2. Der Index der Bevölkerungsdichte wird zur Berechnung der Kantonsbeteiligung in folgende Masszahl (MSI) umgerechnet:

MSI(IBD) = {600 % – IBD} / 600 %.

3. Die Kantonsbeteiligungen werden nach folgender Formel berechnet, wobei die Resultate auf ganze Prozentzahlen gerundet werden:

Kantonsbeteiligung = MSI(IBD)3× 0,541 + 0,2.