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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten
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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16
Art. 46 Tariferleichterungen
Tariferleichterungen nach Artikel 28 Absatz 4 PBG können bestellt und abgegolten werden, wenn sie geeignet sind, den Anteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr zu erhöhen. Die Besteller von Tariferleichterungen entschädigen den Unternehmen die Einnahmenausfälle.
Art. 47 Tarifverbünde
In Tarifverbünden können Angebote auf Linien des regionalen Personenverkehrs ohne separate Entschädigung für Einnahmenausfälle gemeinsam von Bund und Kantonen bestellt und abgegolten werden, wenn:
a. zwischen den Unternehmen eine nachfrageabhängige Einnahmenverteilung aufgrund der Personenkilometer, der Anzahl der Einsteigenden und der Fahrausweisstruktur pro Linie vereinbart wird;
b. das Erlösniveau um höchstens 20 Prozent unter dem Erlösniveau des nationalen direkten Verkehrs liegt.
Art. 48 Befristete Angebotserweiterungen
Befristete Angebotserweiterungen zur Bewältigung von Verkehr, der das Mass des normalen Verkehrs nach Artikel 12 PBG übersteigt, sind durch die Verursacher zu bestellen und zu bezahlen.
4. Kapitel: Finanzhilfen
1. Abschnitt: Bürgschaften
Art. 49 Grundsatz
Für die Finanzierung von Investitionen im regionalen Personenverkehr kann der Bund den Unternehmen im Rahmen der bewilligten Kredite Bürgschaften gewähren.
Art. 50 Voraussetzungen und Auflagen
1Bürgschaften werden für die Finanzierung von Investitionen gewährt, die abgeltungsberechtigten Leistungen dienen und deren Folgekosten nach Artikel 35 Absatz 1 in die Planrechnung einer Offerte aufgenommen werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet das BAV im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
2Der Bund kann die Gewährung der Bürgschaften von flankierenden Massnahmen im Verkehrsbereich abhängig machen.
3Das BAV legt die Voraussetzungen und den Prozess der Gewährung von Bürgschaften in einer Richtlinie fest.
Art. 51 Zuständigkeit
Die Bürgschaften werden durch das BAV erteilt.