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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten

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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16

4Im direkten Zusammenhang mit einer geplanten Erneuerung oder Erweiterung oder einem geplanten Ersatz vorhersehbare Veräusserungserträge der Sparte Infrastruktur sind im Investitionsplan separat aufzuführen.

Art. 37c Gliederung der Erlöse und Kosten

Das BAV gibt die Gliederung der Erlöse und Kosten für die Betriebskosten- und Leistungsrechnung sowie für die Offerte vor.

Art. 38 Abs. 2 erster Satz

2Als Investitionen in die Infrastruktur der Seilbahnunternehmen im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 200619 gelten 50 Prozent der Gesamtinvestition. …

3. Gütertransportverordnung vom 25. Mai 201620

Art. 16 Abs. 2

2Bestellt ein Kanton ein Angebot auf dem Netz der Schmalspurbahnen, so können die Betriebsbeiträge des Bundes bis zum prozentualen Anteil der Bundesbeteiligung nach Anhang 3 der Verordnung vom …21 über die Abgeltungen und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV) erhöht werden.

Art. 24 Abs. 2

2Das Bestell- und Beitragsverfahren für die Ausrichtung der Betriebsbeiträge richtet sich nach den Artikeln 30–32 und 35–40 ARPV22.

4. Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 200623

Art. 58 Abs. 3 Bst. b

3Seilbahnunternehmen, die Abgeltungen nach Artikel 49 EBG24 oder Beiträge nach Artikel 56 EBG erhalten, haben die Geschäftsbücher zu führen:

19SR 743.01

20 SR 742.411

21SR 745.16

22SR 745.16

23 SR 743.011

24 SR 742.101