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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten
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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16
7. Abschnitt: Offerten
Art. 30 Aufforderung zur Offertstellung
1Nach Konsultation des BAV informieren die Kantone die Unternehmen spätestens zwölf Monate vor Beginn einer Fahrplanperiode über die für den regionalen Personenverkehr bereitgestellten Mittel und fordern sie zur Offertstellung auf. Sie teilen ihnen gleichzeitig mit, wie das Angebot verändert werden soll. Bei interkantonal tätigen Unternehmen koordinieren die Kantone ihre Vorgaben.
2Wollen die Besteller ein Angebot so ändern, dass ein Unternehmen sein Betriebskonzept von Grund auf überarbeiten muss, so informieren sie dieses spätestens drei Jahre vor der Einführung des neuen Angebots.
3Wollen die zur Offertstellung aufgeforderten Unternehmen keine Offerte erstellen, so müssen sie dies den Bestellern innert Monatsfrist mitteilen.
4Für Angebote, die nach Artikel 32 PBG ausgeschrieben worden sind, müssen die Unternehmen bis zum Ablauf der Zielvereinbarung für die betreffenden Linien eine Offerte einreichen.
5Die Besteller können von den Unternehmen vor dem Einreichen der Offerten Richtofferten verlangen. Diese dienen der Angebotsplanung und sind nicht verbindlich.
Art. 31 Offerteinreichung
1Die Offerte für die nachfolgende Fahrplanperiode ist den Bestellern im letzten Jahr einer Fahrplanperiode nach Vorliegen der Betriebskosten- und Leistungsrechnung des Vorjahres, spätestens jedoch Ende April, einzureichen.
2Die Offerte ist nach Linien zu gliedern. Nach Vorgabe des BAV können Linien nach Artikel 9 VPB unterteilt oder zusammengefasst werden.
3Die Offerte muss enthalten:
a. eine qualitative und quantitative Umschreibung des Angebotskonzeptes;
b. je eine verbindliche Planrechnung für die einzelnen Fahrplanjahre der Fahrplanperiode;
c. Begründungen für Abweichungen gegenüber bisherigen Planungen, Zielvereinbarungen und letzter Jahresrechnung;
d. einen Mittelfristplan, sofern dieser nicht bereits durch die Zielvereinbarung abgedeckt ist;
e. eine Investitionsplanung;
f. eine Übersicht über die eingesetzten Fahrzeuge;
g. die Indikatoren zur Berechnung der Kennzahlen für die einzelnen Jahre der Fahrplanperiode;
h. die Fahrpläne der Fahrplanperiode;
i. die Qualitätsberichte des Vorjahres.