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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten
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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16
2. Abschnitt: Umwandlung und Sistierung der Rückzahlung von Darlehen
Art. 52 Grundsatz
Die Umwandlung oder die Sistierung der Rückzahlung von Darlehen des Bundes nach Artikel 31 Absatz 3 PBG setzt eine entsprechende Umwandlung oder Sistierung durch die Kantone voraus.
Art. 53 Voraussetzungen und Auflagen
Umwandlungen oder Sistierungen der Rückzahlung von Darlehen werden für Investitionen gewährt, die abgeltungsberechtigten Leistungen dienen und deren Folgekosten nach Artikel 35 Absatz 1 in die Planrechnung einer Offerte aufgenommen werden dürfen.
Art. 54 Antragsstellung
Die Umwandlung ist spätestens drei Monate zum Voraus beim BAV zu beantragen.
Art. 55 Umwandlungs- oder Sistierungsvereinbarung
1Das BAV, die beteiligten Kantone und das Unternehmen schliessen eine Vereinbarung über die Umwandlung oder Sistierung der Rückzahlung des Darlehens ab. Darin legen sie die damit verbundenen Auflagen fest.
2Bei der Umwandlung oder Sistierung von rückzahlbaren Darlehen über 10 Millionen Franken handelt das BAV im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
3. Abschnitt: Beiträge für Innovationen sowie für Investitionen von Seilbahnunternehmen
Art. 56 Innovationen
1Zur Förderung von Innovationen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite A-Fonds-perdu-Beiträge gewähren.
2Das BAV regelt die Voraussetzungen und den Prozess der Vergabe in einer Richtlinie.
Art. 57 Investitionen von Seilbahnunternehmen
1Für Investitionen von Seilbahnunternehmen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite A-Fonds-perdu-Beiträge nach Artikel 16 Absatz 3 SebG gewähren.
2Das BAV regelt die Voraussetzungen und den Prozess der Finanzierung von Investitionen abgeltungsberechtigter Seilbahnunternehmen in einer Richtlinie fest.