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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten
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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16
Verordnung vom …18 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr dienen; oder
b. deren Haltestellen mehrheitlich nicht mehr als 1,5 km voneinander entfernt sind und keine zusätzlichen Ortschaften ans Schienennetz anschliessen.
Art. 26 Abs. 2
2Sie vereinbaren Vergütungen, welche die vollen Kosten nach Artikel 64 EBG decken. Die Vergütungen dürfen keine kalkulatorische Verzinsung enthalten.
Art. 27 Abs. 2 Bst. c, e und f sowie Abs. 4
2Der Offerte sind insbesondere folgende Unterlagen beizulegen:
c. die vorgeschlagenen Zielwerte für die Kennzahlen zur Leistungsmessung;
e. Aufgehoben
f. eine Aufstellung der geplanten Erlöse und Kosten;
4Das BAV regelt den Detaillierungsgrad der Unterlagen. Es kann im Einzelfall eine weitergehende Gliederung verlangen oder Erleichterungen gewähren.
Art. 28 Bst. e
Die Leistungsvereinbarung nach Artikel 51 EBG enthält:
e. die Kennzahlen und die entsprechenden Zielwerte zur Messung der Zielerreichung;
Art. 31 Abs. 2 dritter Satz
2… Es kann im Einzelfall eine weitergehende Gliederung verlangen oder Erleichterungen gewähren.
Gliederungstitel nach Art. 37a
7b. Abschnitt: Rechnungslegung
Art. 37b Veränderte Nutzungsdauer
1Der Sparte Infrastruktur dürfen Abschreibungen nur bis zum Buchwert Null belastet werden.
2Wird die Nutzungsdauer einer Anlage neu beurteilt, so ist der Restbuchwert planmässig über die neu festgelegte verbleibende Nutzungsdauer abzuschreiben.
3Erträge und Aufwendungen, einschliesslich Restbuchwerte, aus Anlagenabgängen (Veräusserungserfolge) sind in der Sparte zu verbuchen, die die Kosten der Anlage getragen hat.
18 SR 745.16