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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten

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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16

d. in begründeten Einzelfällen.

Art. 26 Zielvereinbarung nach einer Ausschreibung

1Nach einer Ausschreibung nach Artikel 32 PBG schliessen das BAV, die beteiligten Kantone und das Unternehmen die Zielvereinbarung für die im Vergabeentscheid festgelegte Dauer ab.

2In der Zielvereinbarung werden die Kosten und Erlöse oder nur die Kosten für die ersten zwei Fahrplanperioden festgelegt sowie die Anpassungen dieser Beträge für die Folgejahre geregelt.

3Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse können die Parteien die Zielvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen anpassen.

Art. 27 Bonus-Malus-System

1Bonus-Malus-Systeme dürfen die Unternehmen nicht in ihrem Bestand gefährden.

2Boni oder Mali sind bei der Zuweisung zur Spezialreserve nach Artikel 36 PBG nicht zu berücksichtigen.

3Der Bonus steht dem Unternehmen zur freien Verfügung.

6. Abschnitt: Bestellverfahren

Art. 28 Ablauf, Termine

1Das BAV gibt den Kantonen und den Unternehmen die Termine der einzelnen Phasen des Bestellverfahrens bekannt. Es trägt dabei der Zeit, die für die kantonalen Entscheidverfahren notwendig ist, angemessen Rechnung.

2Das BAV und die Kantone sorgen für die Koordination von Fahrplanverfahren und Bestellverfahren. Die Kantone hören die interessierten Kreise im Verlauf des Bestellverfahrens an und berücksichtigen deren Anträge angemessen.

Art. 29 Finanzielle Vorgaben

1Der Bundesrat stellt die für den regionalen Personenverkehr einzusetzenden Mittel ein:

a. im Entwurf für den jährlichen Voranschlag;

b. im Verpflichtungskredit nach Artikel 30a PBG.

2Das BAV teilt die Mittel den Kantonen in Fortschreibung der bisherigen Leistungen des Bundes zu. Es kann dabei auch den effektiven Bedarf berücksichtigen.

3Soweit nach der Zuteilung auf die Kantone noch Mittel verfügbar sind, setzt sie das BAV für Angebote ein, die den Anteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr erhöhen.