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Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 33 Seiten

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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16

i. Status der Ausschreibung.

2Soll ein bestehendes Angebot ausgeschrieben werden, so muss dieses spätestens zwölf Monate vor der Ausschreibung in die Ausschreibungsplanung aufgenommen werden. Soll eine Konzession für ein Angebot des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse neu erteilt werden, so kann dieses Angebot zur Information in die Ausschreibungsplanung aufgenommen werden.

3Die Ausschreibungsplanung bedarf der Genehmigung des BAV. Das BAV hört die von der Ausschreibung betroffenen anderen Kantone an.

4Das BAV sorgt dafür, dass die kantonalen Ausschreibungsplanungen aufeinander abgestimmt werden. Insbesondere überprüft es, ob sie bei gemeinsam auszuschreibenden Angeboten dieselben Informationen enthalten. Es veröffentlicht eine Übersicht über die Ausschreibungsplanungen.

Art. 12 Schwellenwerte

1Der Schwellenwert des Abgeltungsbetrages, ab welchem die Besteller Angebote auf der Strasse nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b PBG ausschreiben, richtet sich bei Angeboten, für die eine Konzession neu erteilt werden soll, nach Anhang 4 Ziffer 1.1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20196 über das öffentliche Beschaffungswesen.

2Bei bestehenden Angeboten beträgt der Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer 500 000 Franken.

3In Fällen nach Artikel 32c Absatz 2 PBG schreiben die Besteller das Angebot auch bei einem Abgeltungsbetrag unterhalb des Schwellenwertes aus.

Art. 13 Neues Angebot in einem bestehenden regionalen Netz

Ein neues Angebot gilt dann als Bestandteil eines bestehenden regionalen Netzes nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d PBG, wenn in der Region nur ein Unternehmen mehrere miteinander verknüpfte Buslinien betreibt und sich das neue Angebot so in das bestehende Netz einfügen lässt, dass sich betriebliche Synergien mit den bestehenden Linien ergeben.

Art. 14 Ausschreibung mit mehreren beteiligten Kantonen

1Beteiligen sich mehrere Kantone an einer Ausschreibung, so einigen sie sich vor Beginn der Ausschreibung auf einen Kanton, der die Federführung übernimmt, sowie auf die Aufteilung der Ausschreibungskosten.

2Der federführende Kanton übernimmt die Aufgaben des Kantons nach den Artikeln 15, 18, 19 und 26.

Art. 15 Ausschreibungsverfahren

1Der Kanton erstellt die Ausschreibungsunterlagen. Diese enthalten:

6 SR 172.056.1