Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieförderungsverordnung

erlösen die Kosten für den Rückkauf dieser Absicherungsenergie auf dem Day Ahead-Markt subtrahiert wird. Da der Schweizer Terminmarkt nur wenig liquide ist, insbesondere was den längeren Zeithorizont betrifft, werden für die Preisbestimmung auch ausländische Terminmärkte herangezogen.

Momentan werden von den Betreibern vor allem der französische und deutsche Terminmarkt zu längerfristigen Absicherungsgeschäften genutzt.

Ziff. 4.2.5: Durch die Teilnahme am Systemdienstleistungsmarkt (SDL-Markt) kann ein Kraftwerk nicht voll am Day-Ahead-Markt partizipieren. Die Berechnung der spezifischen Erlöse für jedes Kraftwerk wird mithilfe der durchschnittlichen veröffentlichten Marktergebnisse von Swissgrid vorgenommen,

welche gemäss einer Vollzugsrichtlinie des BFE auf die verschiedenen Kraftwerkstypen heruntergebrochen werden. Eine mögliche Verteilung der von der Netzgesellschaft total geleisteten Vergütungen für die schweizweit erbrachten Systemdienstleistungen könnte die Folgende sein: 85 Prozent der Systemdienstleistungen werden von einheimischen Wasserkraftwerken erbracht; von diesen 85 Prozent werden 10 Prozent von Laufwasserkraftwerken (nur für negative Sekundär- und Tertiärregelleistung), 10 Prozent von Pumpspeicherkraftwerken, 50 Prozent von Speicherkraftwerken und 30 Prozent von Umwälzkraftwerken erbracht. Hinsichtlich der Leistungsvorhaltung werden Opportunitätskosten berücksichtigt, da die vorgehaltene Leistung in anderen Märkten (i.d.R. temporär) nicht zur Verfügung steht. Es wird eine übers Jahr konstante Vorhaltung angenommen. Dabei wird berücksichtigt, dass Laufkraftwerke kaum am SDL-Markt teilnehmen. Ebenfalls wird für die verschiedenen SDL-Produkte (PRL, SRL, TRL) unterschieden, für welche Kraftwerkstypen eine Teilnahme Sinn macht, weil die Opportunitätskosten über die Markterlöse mindestens ausgeglichen werden. Für jedes Kraftwerk werden so die Gesamtkosten für SDL von Swissgrid mit dem Anteil des Kraftwerkstyps sowie dem Leistungsanteil des Kraftwerks an der Gesamtleistung des Kraftwerkstyps multipliziert. Auf diese Weise ergeben sich pro Kraftwerk die Einnahmen aus der Leistungsvorhaltung. Die Erlöse aus dem Abruf ergeben sich aus der Differenz zwischen den Preisen für SDL und jenen auf dem Day-Ahead-Markt für jede Stunde im Jahr.

Ziff. 4.2.6: Die Erlöse aus HKN werden durch die Kombination von öffentlichen Preisen für HKN und der geschätzten Menge an Energie, die jedes Kraftwerk aus natürlichen Zuflüssen produziert, berechnet.

Ziff. 4.2.7: Die Wasserkraftreserve nach Artikel 8a StromVG verfolgt das Ziel, Opportunitätskosten angemessen zu vergüten und so die Energieproduktion effizient zu steuern. Es ist zu erwarten, dass die Erlöse ausschliesslich in Speicherkraftwerke und Pumpspeicherkraftwerke fliessen. Zur Erlösbestimmung wird die WResV massgebend sein, deren Revision gleichzeitig mit der vorliegenden Revision der EnFV erfolgt. Die Wasserkraftreserve soll neu mit Speicherwasserkraftwerken ab 10 GWh gebildet werden. Die Teilnahme soll obligatorisch sein und soll mit einer von der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) berechneten Pauschale vergütet werden.

Ziff. 4.2.8: Bei Vorhaben, welche in bestehende Anlagen eingebettet sind bzw. bei denen diese ebenfalls profitieren, muss für die Behandlung eine Differenzbetrachtung angewendet werden. So kommt eine Speichervergrösserung in der obersten Stufe eines Speicherkraftwerks auch tiefer liegenden Stufen zu Gute, weshalb diese bei der Erlösermittlung berücksichtigt werden müssen. Für die Differenzbetrachtung muss dementsprechend der Erlös der Gesamtanlage zwei Mal berechnet werden, zum einen ohne das Projekt, zum anderen mit umgesetztem Projekt. Die Differenz von beiden Berechnungen entspricht dem dem Projekt zuzuordnenden Erlös. Da auch Neuanlagen gemäss Anlagendefinition der EnFV in bestehenden Anlagen eingebettet sein können, kommt diese Bestimmung nicht nur bei Erweiterungen zur Anwendung, sondern auch für betroffene Neuanlagen

Ziff. 4.3 Jährliche Mehrproduktion

Bei Neuanlagen entspricht die aus der Investition resultierende Mehrproduktion naturgemäss der jeweiligen Jahresproduktion der Anlage. Für erhebliche Erweiterungen muss die Mehrproduktion anders bestimmt werden. Sowohl bei einer Mauererhöhung als auch bei einer Leistungserhöhung wird die