Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieförderungsverordnung
Art. 30dsexies bis 30doctiesVerfahren
Das Verfahren von der Zusicherung dem Grundsatz nach über die Inbetriebnahme bis hin zum definitiven Entscheid und einem allfälligen Widerruf der Zusicherung dem Grundsatz nach ist in den Artikeln 30dsexies bis 30docties geregelt. Die einzelnen Verfahrensschritte entsprechen im Wesentlichen dem Verfahren bei der Einspeisevergütung.
5. Abschnitt: Gleitende Marktprämie für Biomasseanlagen
Art. 30e und 30ebisKategorien und Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
Im Rahmen der gleitenden Marktprämie sind die Biomasseanlagen in die gleichen Kategorien eingeteilt wie bei den Investitionsbeiträgen und die Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung bestimmt sich ebenfalls gleich wie bei den Investitionsbeiträgen (vgl. dazu Art. 67 und 68).
Art. 30eterVergütungssätze
Bei den Biomasseanlagen wird die Höhe der Vergütungsätze anhand des Referenzanlagenprinzips bestimmt (Abs. 1). Das bedeutet, dass – wie beim Einspeisevergütungssystem – Vergütungssätze anhand vergleichbarer effizienter Anlagen (Referenzanlagen) in der Verordnung festgelegt werden. Die unterschiedlichen Vergütungssätze und die Berechnung für die verschiedenen Kategorien und Leistungsklassen sind in Anhang 6.3 festgelegt (Abs. 2).
Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen wird der Vergütungssatz auf 70 Prozent gekürzt, weil die Gestehungskosten für den aus Erweiterungen und Erneuerungen resultierenden Strom tiefer sind als bei Neuanlagen.
Art. 30equaterAnteil der zu vergütenden Elektrizität bei erheblichen Erweiterungen
und Erneuerungen
Wird eine Anlage erheblich erweitert oder erneuert, wird nur ein Teil der Nettoproduktion der Anlage mit der gleitenden Marktprämie vergütet. Bei einer erheblichen Erweiterung soll der Teil der Nettoproduktion mit der gleitenden Marktprämie vergütet werden, der dank der Erweiterung überhaupt erst produziert wird. Daher bestimmt sich dieser Anteil anhand des Verhältnisses der dank der Erweiterung erzielten Mehrproduktion zur Gesamtproduktion der Anlage nach der Erweiterung (Bst. a).
Wird eine Anlage erheblich erneuert, so bestimmt sich der Anteil anhand des Verhältnisses aus den anrechenbaren Investitionskosten der Erneuerung zu den Investitionskosten, die für den Bau einer neuen Referenzanlage anfallen würden. Da eine erhebliche Erneuerung i.d.R. nicht oder kaum zu einer Mehrproduktion führt, wird die Menge der zu vergütenden Elektrizität auf höchstens 70 Prozent der Nettoproduktion nach der Erneuerung begrenzt (Bst. b).
Art. 30equinquiesReihenfolge der Berücksichtigung
Bei den Biomasseanlagen werden die Gesuche um gleitende Marktprämie nach dem Einreichedatum berücksichtigt (Abs. 1).
Gehen an einem Tag mehrere Gesuche ein, die nicht alle berücksichtigt werden können, hat das Projekt mit der grössten Leistung Vorrang (Abs. 2).
Art. 30esexies und 30eseptiesWarteliste und deren Abbau
Können Gesuche nicht sofort berücksichtigt werden, werden sie in eine Warteliste aufgenommen. Für den Abbau der Warteliste legt das BFE Kontingente fest. Der Abbau erfolgt in der Reihenfolge nach Artikel 30equinquies.