Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieförderungsverordnung
Sind sowohl die Erheblichkeitskriterien für eine erhebliche Erweiterung als auch für eine erhebliche Erneuerung erfüllt, kann der Betreiber wählen, nach welchem Regime die Anlage zu behandeln ist.
Erhebliche Erweiterungen
Bei der gleitenden Marktprämie wird in einem ersten Schritt berechnet, um wieviel Prozent die Nettoproduktion aufgrund der Erweiterung gesteigert wird. Nach erfolgter Inbetriebnahme der Erweiterung wird dieser Anteil der effektiven Nettoproduktion mit dem Vergütungssatz vergütet, jedoch maximal die tatsächlich eingespeiste Elektrizitätsmenge. Zur Berechnung des Vergütungssatzes wird die gesamte Elektrizitätsproduktion der Anlage nach der Erweiterung betrachtet. Nach drei vollen Kalenderjahren wird überprüft, wie hoch die tatsächliche Stromproduktionssteigerung war. Die durchschnittlich erreichte Steigerung wird ab dem vierten Kalenderjahr nach der Erweiterung für die restliche Vergütungsdauer als Prozentsatz für den zu vergütenden Anteil der gesamten Stromproduktion festgesetzt.
Beim Investitionsbeitrag wird die zusätzlich installierte bzw. die zusätzliche äquivalente elektrische Leistung mit dem Ansatz des Investitionsbeitrags (Fr./kW) vergütet. Zur Berechnung des Ansatzes wird die gesamte elektrische Leistung der Anlage betrachtet.
Erhebliche Erneuerungen
Im System der gleitenden Marktprämie werden die effektiven Investitionskosten für eine Erneuerung mit den Kosten einer Referenz-Neuanlage verglichen. Das Verhältnis zwischen diesen Kosten ergibt den Prozentsatz (Anteil) des produzierten Stroms (Nettoproduktion), der mittels gleitender Marktprämie vergütet wird. Durch eine erhebliche Erneuerung können maximal 70 Prozent der Nettoproduktion über die gleitende Marktprämie vergütet werden. Diese Obergrenze soll verhindern, dass Anlagen durch teure, aber möglicherweise nicht effiziente Erneuerungen die gesamte gleitende Marktprämie erhalten. Bei einer Erneuerung, die mehr als 70 Prozent einer Neuanlage kostet, ist es sinnvoller, eine effiziente Neuanlage zu erstellen.
Für die Ermittlung der Höhe des Investitionsbeitrags wird das Verhältnis zwischen effektiven Investitionskosten und den Kosten einer Referenz-Neuanlage berechnet. Die Gesamtleistung nach Erneuerung wird mit diesem Prozentsatz und dem Investitionsbeitragssatz multipliziert.
Vollzug
Die Vollzugsstelle Pronovo AG wird die Investitionsbeiträge und die gleitende Marktprämie für die Biomasseanlagen nach dem Referenzanlagenprinzip vollziehen. Für die Einzelfallprüfungen für Investitionsbeiträge von Kehricht-, Schlammverbrennungs- und Deponiegasanlagen bleibt unverändert das BFE zuständig.
2.2 Investitionsbeiträge
2.2.1 Anforderungen an den Betrieb
Die Mindestbetriebsdauer für Windenergie- und Photovoltaikanlagen, die einen Investitionsbeitrag erhalten (Art. 33), wird von 15 auf 20 Jahre angehoben, damit diese Dauer kongruent ist mit der Vergütungsdauer bei der gleitenden Marktprämie. Für Geothermieanlagen gilt neu ebenfalls eine Mindestbetriebsdauer von 20 Jahren.
Die Mindestbetriebsdauer für die anderen Technologien bleibt unverändert, namentlich auch bei Wasserkraftanlagen: Viele der bestehenden Konzessionen werden ab 2035 auslaufen. Nach Ablauf der