Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieförderungsverordnung

Art. 87c bis 87k Gesuchsverfahren für Windenergieanlagen

Für die Beurteilung von Investitionsbeiträgen ist aufgrund des Wechsels zum Referenzanlagenprinzip neu die Vollzugstelle zuständig (Art. 87d Abs. 1).

Im Übrigen regeln die Artikel 87c bis 87k das Verfahren von der Gesuchseinreichung über die Zusicherung dem Grundsatz nach, die Inbetriebnahme bis hin zum definitiven Entscheid und einem allfälligen Widerruf des Investitionsbeitrags. Die einzelnen Verfahrensschritte entsprechen im Wesentlichen dem Verfahren, das bereits bisher bei Gesuchen um einen Investitionsbeitrag zur Anwendung kommt.

Art. 87l und 87m

Die Artikel 87l und 87m werden aufgehoben, da diese Regelungen aufgrund des Referenzanlagenprinzips nicht mehr notwendig sind.

Art. 87y Abs. 2

Wurde für ein Projekt, für das ein Investitionsbeitrag beantragt wird, bereits ein Projektierungsbeitrag gewährt, wird der Investitionsbeitrag um die Höhe des gewährten Projektierungsbeitrags gekürzt.

Art. 89 Erlöse

Die bei der Markprämie massgebenden Erlöse werden im Sinne einer exakteren Ermittlung und in Analogie zur gleitenden Marktprämie im neuen Absatz 1 von Artikel 89 wie folgt geregelt: Die Erlöse aus dem Day Ahead-Markt werden wie bisher aus den effektiv gefahrenen Profilen ermittelt. Da die Marktprämie mit 1 Rp./kWh gedeckelt ist, ist nicht zu erwarten, dass damit Fehlanreize ausgelöst werden. Zusätzlich werden im Rahmen der Ermittlung des Markterlöses neu die von den Anlagenbetreibern getätigten Absicherungsstrategien am Terminmarkt berücksichtigt. Hierbei wird angenommen, dass 80 Prozent der erwarteten mittleren Produktion am schweizerischen und ausländischen Terminmarkt über drei Jahre abgesichert ist (Bst. a). Berücksichtigt werden zudem neu die Erlöse aus dem Verkauf von Systemdienstleistungen (SDL) (Bst. b). Abweichend zur gleitenden Marktprämie müssen bei der Ermittlung der SDL-Erlöse die Opportunitätskosten nicht abgezogen werden, da diese bereits in den effektiv gefahrenen Profilen enthalten sind. Zudem berücksichtigt werden neu die Erlöse aus dem Verkauf von HKN (Bst. c) sowie die aus der Winterreserve generierten Erlöse (Bst. d). Das Gesuchsverfahren der Marktprämie ist als ex-post Verfahren ausgestaltet; die Berechnung der Marktprämie basiert jeweils auf den Zahlen des Vorjahres. Gemäss den allgemeinen intertemporalen Grundsätzen ist dasjenige Recht massgeblich, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts Geltung hat. Bei der im Jahr 2025 erfolgenden Berechnung der Marktprämie für das Jahr 2024 sind demzufolge namentlich für die aus der Winterreserve generierten Erlöse (Bst. d) die entsprechenden, im Jahr 2024 geltenden Regelungen der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 (WResV;

SR 734.722) massgeblich.

Die Regelung zur Ermittlung des Markterlöses (bisheriger Abs. 2) ist neu in Absatz 1 Buchstabe a enthalten.

Absatz 2 entspricht mit Ausnahme einer durch die Revision des Artikels notwendig gewordenen Präzisierung dem bisherigen Absatz 3.

Absatz 3 übernimmt den Inhalt des bisherigen Absatzes 5 unverändert.

Art. 90 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d

Damit sich die erlös- und kostenseitig berücksichtigten Posten auch weiterhin in etwa die Waage halten, werden auf der Kostenseite neu auch die Aufwendungen für gesamtbetriebliche Leistungen (namentlich Unternehmensführungs-, Kraftwerksbewirtschaftungs-, Energiebewirtschaftungs- und Vermarktungskosten) berücksichtigt. Bei den Energiebewirtschaftungs- und Vermarktungskosten ist zwischen Laufwasserkraft und Speicherwasserkraft zu unterscheiden. Basierend auf der Literatur und auf