Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieförderungsverordnung

Der neu vorgesehene Parkflächenbonus im Rahmen der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 38 Abs. 1quinquies) beträgt 250 Franken pro kW installierte Leistung.

In den Ziffern 2.8 und 2.9 werden die Ansätze für die Einmalvergütung für Anlagen festgesetzt, die ab dem 1. April 2025 in Betrieb genommen werden. Die Ansätze für die Leistungsbeiträge in den Leistungsklassen von weniger als 30 kW und ab 100 kW werden je um 20 Franken gesenkt.

Anhang 2.2 Projektierungsbeitrag und Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen

Aufgrund des neuen Förderinstruments der Projektierungsbeiträge ist Anhang 2.2 zu ergänzen. Ziffer 2 regelt neu die Anforderungen an das Gesuch für die Projektierungsbeiträge für Wasserkraftanlagen. Die bisherige Ziffer 2 erhält eine ergänzte Sachüberschrift und wird neu zu Ziffer 3. Die bisherige Ziffer 3 wird neu zu Ziffer 4.

Anhang 2.3 Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen

Im Rahmen der Investitionsbeiträge für Biomasseanlagen stellt man bei Biogasanlagen, Holzkraftwerken und Klärgasanlagen auf das Referenzanlagenprinzip um (vgl. oben Ziff. 2.1.4). Dies erfordert für diese Anlagenkategorien Anpassungen bei den Anforderungen an die einzureichenden Gesuche (Ziff. 2.3, 3.3, und 6.2) sowie Präzisierungen zu den Anlagenbestandteilen der jeweiligen Referenzanlagen (Ziff. 2.4, 3.4 und 6.3).

In Ziffer 3.1.2 wird präzisiert, dass eine Anlage nur dann als Holzkraftwerk gilt, wenn darin Holz als einziger Energieträger eingesetzt wird. Dies ist wichtig, weil das Referenzanlagenprinzip nur auf solche Anlagen angewendet werden kann.

Ziffer 7.1 legt fest, wie die Ansätze für die Biogasanlagen, die Holzkraftwerke und die Klärgasanlagen berechnet werden und in Ziffer 7.2 werden die Vergütungssätze je Kategorie und Leistungsklasse festgelegt.

Anhang 2.4 Projektierungsbeitrag und Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen

Die Investitionsbeiträge für Windkraftanlagen werden neu nach dem Referenzanlagenprinzip berechnet. Die Beitragssätze in Fr./MW sind abgestuft in drei Kategorien entsprechend der Höhenlage der Anlagen festgelegt (vgl. oben Ziff. 2.4.1).

Anhang 2.4 wird totalrevidiert, weil mit den Projektierungsbeiträgen und der Umstellung der Investitionsbeiträge auch viele Umstellungen in der Struktur einhergehen. Die neue Ziffer 2 entspricht der bisherigen Ziffer 3. Die neue Ziffer 4 entspricht der bisherigen Ziffer 2, jedoch wird wegen der Umstellung auf das Referenzanlagenprinzip darauf verzichtet, den bisherigen Buchstaben e auch in die neue Ziffer 4 aufzunehmen.

Anhang 2.6 Projektierungsbeitrag und Investitionsbeitrag für Geothermieanlagen

Die Anforderungen an Gesuche um die neuen Projektierungsbeiträge werden in Ziffer 3 geregelt. Die Anforderungen an Gesuche um einen Investitionsbeitrag werden an die gemachten Praxiserfahrungen angepasst (Ziff. 4).

Anhang 5 Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen

In Anhang 5 finden sich die neu festgelegten Vergütungssätze für die Betriebskostenbeiträge für Biomasseanlagen.

Ziffer 3.1.4 wird aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-2173/2022 vom 20. November 2023 aufgehoben.