Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieförderungsverordnung
Art. 35b Projektierungsbeitrag für Windenergieprojekte
Gleich wie beim nationalen Interesse sind bei Windenergieprojekten für den Projektierungsbeitrag nicht die einzelne Anlage, sondern sämtliche Anlagen eines Projekts massgebend (Abs. 1).
Der Projektierungsbeitrag für Windenergieanlagen wird gemäss Absatz 2 auf höchstens 780 000 Franken begrenzt. Dadurch wird sichergestellt, dass überdimensionierte und nicht realistische Projekte nicht sehr hohe Projektierungsbeiträge erhalten können. Sollte ein sehr grosses Projekt bewilligt werden, bestünde selbstverständlich Anspruch auf Investitionsbeiträge für das ganze Projekt.
2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
Art. 35c Reihenfolge der Berücksichtigung
Bei den Projektierungsbeiträgen werden die Gesuche nach dem Einreichedatum berücksichtigt
(Abs. 1).
Gehen an einem Tag mehrere Gesuche ein, die nicht alle berücksichtigt werden können, hat das Projekt mit der voraussichtlich grössten Mehrproduktion im Verhältnis zum Projektierungsbeitrag Vorrang (Abs. 2).
In Abweichung zu Absatz 2 haben die Anlagen, die unter Artikel 9a Absatz 3 StromVG fallen, in jedem Fall Vorrang (Abs. 3).
Art. 35d Warteliste
Der Abbau der Wartelisten erfolgt in der Reihenfolge nach Artikel 35c (Abs. 1).
3. Abschnitt: Gesuchsverfahren
Art. 35e bis 35k
Gesuche um einen Projektierungsbeitrag beurteilt das BFE (Art. 35e Abs. 1).
Bei den Geothermieanlagen gilt für Projektierungsbeiträge dasselbe wie bei den Investitionsbeiträgen: Gesuche können erst eingereicht werden, wenn vorgängig eine Erschliessung durchgeführt worden ist (Art. 35e Abs. 2).
Nach der Prüfung des Gesuchs wird das BFE – im Rahmen der Zusicherung des Projektierungsbeitrags dem Grundsatz nach – den maximalen Projektierungsbeitrag sowie den Zahlungsplan festsetzen. Zudem kann das BFE projektspezifisch weitere Auflagen definieren mit dem Ziel, den Einsatz der finanziellen Mittel zu optimieren (Art. 35f). Dazu zählen beispielhaft Auflagen zur Abstimmung mit bestehenden Planungsinstrumenten oder Inhalt und Fristen von Meilensteinen und Lieferprodukten aus der Projektierung.
Anschliessend ist dem BFE jährlich der Entwicklungsstand der Projektierung zu melden (Art. 35g).
Schliesslich ist entweder der Projektierungsabbruch (Art. 35h) oder aber die Rechtskraft der Baubewilligung (Art. 35i) zu melden.
Die übrigen Verfahrensschritte (definitive Festsetzung [Art. 35j] und Auszahlungsmodalitäten [Art.
35k]) entsprechen im Wesentlichen dem Verfahren bei den Investitionsbeiträgen.