Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieförderungsverordnung
Art. 35l
Diese Bestimmung legt fest, welche Kosten für die Bemessung des Projektierungsbeitrags anrechenbar sind.
Als angemessen gelten Projektierungskosten, die in der Praxis bei vergleichbaren Projekten anfallen würden (Bst. b). Zu diesem Zweck können z.B. Kennzahlen wie der Stundenaufwand im Verhältnis zu den Investitionskosten oder Anteil der Projektierung zum Gesamtaufwand herangezogen werden. Sowohl Fremd- als auch Eigenleistungen sind nur anrechenbar, wenn sie mittels Arbeitsrapporten ausgewiesen werden können (Bst. c). Des Weiteren wird erwartet, dass die Projektierung effizient bzw. ohne (selbstverschuldete) Verzögerung vorangetrieben wird (Bst. d).
Art. 38 Abs. 1quinquies und 38a Abs. 6
Neu gibt es im Rahmen der Einmalvergütung einen Parkflächenbonus für die Photovoltaikanlagen, die auf Parkplatzarealen im Freien, die auf Dauer angelegt sind, installiert werden. Die Höhe des Bonus wird in Anhang 2.1 Ziffer 2.7.4 auf 250 Franken pro kW festgelegt.
Art. 46b Abs. 3 und 4
Neu wird für die Auktionen für die Einmalvergütung eine Teilnahmegebühr von 300 Franken eingeführt, die mit der Gebotsabgabe zu entrichten ist (Abs. 3). Damit soll sichergestellt werden, dass nur Gebote für Projekte abgegeben werden, die auch tatsächlich realisiert werden sollen. Zudem soll der Verwaltungs- und Vollzugsaufwand, den die Abgabe und Beurteilung von Geboten zur Folge hat, gedeckt werden können.
Zudem soll mit einer Karenzfrist von fünf Jahren (Abs. 4) verhindert werden, dass für Projekte, für die in einer Auktion ein Zuschlag erteilt wurde, in einer späteren Auktion ein neues Gebot eingereicht wird, in der Hoffnung, man erhalte einen Zuschlag für ein höheres Gebot.
Diese Bestimmungen gelten dank des Verweises in Artikel 30cbis auch für die Auktionen für die gleitende Marktprämie.
Art. 51 Abs. 2
Die bisherigen Stichtage werden aufgrund der Verlängerung der Förderdauer bis 2036 (Art. 38 Abs. 1 Bst. b EnG) bis ins Jahr 2034 ergänzt.
Art. 62 Abs. 1 Bst. c
Bei Trinkwasserversorgungsanlagen sind nur die Investitions(mehr-)kosten anrechenbar, die der Produktion von Elektrizität dienen und entweder nach der Zusicherung des Investitionsbeitrags oder nach der Bewilligung des früheren Baubeginns getätigt wurden.
Art. 67 Abs. 4
Die Definition der Schlammverbrennungsanlagen wird ergänzt, um eine klare Abgrenzung zu Holzkraftwerken zu erhalten.
Art. 68 Abs. 1 und 2 Bst. a
Als Vergleichszeitraum sollen die letzten fünf vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung herangezogen werden
Die Grenze für die Erheblichkeit von Erneuerungen bei Biogasanlagen und Holzkraftwerken wird von 100 000 Franken auf 250 000 Franken erhöht, da die bisherige Grenze fast in jedem Fall erreicht wurde und damit auch an sich kleine Erneuerungen als erheblich galten und eine Förderung in Anspruch nehmen konnten.