Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieförderungsverordnung
2.4 Windenergie: Weitere Änderungen
2.4.1 Festlegung der Höhe der Investitionsbeiträge
Für die Festlegung der Investitionsbeiträge für Windenergieanlagen wird neu – anstelle des Einzelfallprinzips – das Referenzanlagenprinzip angewendet. Die Umstellung bedeutet mehr Transparenz für die Gesuchsteller und eine deutliche Reduktion des Vollzugsaufwands.
Der Investitionsbeitrag für Windenergieprojekte wird mittels eines fixen Betrags in Franken pro installierte elektrische Leistung der Anlagen festgelegt. Analog zur gleitenden Marktprämie wird auch die Höhe des Investitionsbeitrags von der Höhenlage des Anlagenstandorts abhängig gemacht. Für die Investitionsbeiträge werden die gleichen Höhenstufen (Kategorie I–III) angewendet wie für die gleitende Marktprämie.
2.4.2 Projektierungsbeiträge für Windenergieanlagen
Da die Planung von Windenergieprojekten für ein Projekt als Ganzes und nicht pro einzelne Windenergieanlage durchgeführt wird, werden auch die Projektierungsbeiträge pro Projekt und nicht für einzelne Windenergieanlagen ausgerichtet.
Die Bemessung der Projektierungsbeiträge basiert auf dem Expertenbericht «Investitions- und Planungsbeiträge für Windenergieanlagen». So betragen die reinen Planungskosten bei Windenergieprojekten in der Schweiz rund 650 000 Franken pro Einzelanlage. Als Referenzprojekt wird ein Windpark mit drei Windenergieanlagen definiert. Der maximale Projektierungsbeitrag für ein Windenergieprojekt beträgt somit 40 Prozent der totalen Planungskosten des Referenzprojekts von 1 950 000 Franken, also 780 000 Franken.
Die Auszahlung der Projektierungsbeiträge erfolgt auf der Basis der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten für die Projektplanung und ist limitiert auf 80 Prozent der maximal zugesicherten Summe von 780 000 Franken. Die verbleibenden 20 Prozent können erst beim Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung oder bei Meldung des Abbruchs der Planungsarbeiten geltend gemacht werden.
2.4.3 Keine Erweiterungen und Erneuerungen von Windanlagen
Gemäss dem bereits geltenden Artikel 3 EnFV gilt eine Anlage als Neuanlage, wenn sie erstmals an einem Standort erstellt wird oder wenn sie eine bestehende Anlage komplett ersetzt. Für Windenergieanlagen wird neu in Absatz 2bis präzisiert, dass sie als komplett ersetzt gelten, wenn mindestens der Rotor, die Konversionseinrichtung (Getriebe und Generator) sowie der Turm der Anlage ersetzt werden. Mit dieser Präzisierung wird klargestellt, dass in der Praxis keine Erneuerungen oder Erweiterungen von Windenergieanlagen vorkommen. Wird nämlich an einem bereits bestehenden Standort eine Anlage ersetzt (Repowering), so gilt diese als Neuanlage. Wird ein bestehender Windpark mit weiteren Anlagen ergänzt, so gelten diese Anlagen als Neuanlagen. Die Erweiterung einer einzelnen Windenergieanlage ist technisch nicht möglich.
2.4.4 Aufhebung der Übertragbarkeit von positiven KEV-Bescheiden für Windenergieanlagen
Die Bestimmungen zur Übertragung von positiven KEV-Bescheiden («Zusicherung dem Grundsatz nach») wurden 2018 in die EnFV aufgenommen. Der Grund für diese Regelung war der Umstand,
dass zahlreiche Windenergieanlagen, die seit 2008 einen positiven KEV-Bescheid erhalten hatten, in der Zwischenzeit aufgrund von Revisionen der kantonalen Richtpläne ihre planerische Grundlage verloren hatten und nicht realisiert werden konnten. Andere Gebiete zur Windenergienutzung waren hingegen in kantonale Richtpläne aufgenommen worden. Für Projekte in diesen neuen Gebieten standen