Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieförderungsverordnung
ministration, Vermarktung im Allgemeinen) und variablen Kosten (Ausgleichsenergiekosten) zusammen. Die Höhe des variablen Kostenanteils wurde auf Basis der Ausgleichsenergiekosten der Bilanzgruppe für Erneuerbare Energien (BG-EE) während den Jahren 2013 bis 2015 (Basisperiode) festgelegt.
Seit der erstmaligen Ermittlung des Bewirtschaftungsentgelts sind Lerneffekte eingetreten und die technologische Entwicklung ist weiter vorangeschritten. So können Fahrplanprognosen dank dem Einsatz neuer technischer Hilfsmittel, wie z.B. künstlicher Intelligenz, präziser erstellt werden. Diese Entwicklung zeigt sich am Beispiel der BG-EE, die ihre Fahrplanprognosen im Laufe der Zeit deutlich verbessern konnte.
Aus diesem Grund wird der Basisbetrag des variablen Kostenanteils gemäss Artikel 26 Absatz 4 bei allen Technologien um 50 Prozent abgesenkt. Die Absenkung orientiert sich an den Kosten der BG-EE. Der fixe Anteil beträgt weiterhin 0,11 Rp./kWh.
2a. Kapitel: Gleitende Marktprämie
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 30a Allgemeine Anforderungen
Da Artikel 10 und 11 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) nur für Produzentinnen und Produzenten von Energie nach Artikel 15 EnG gelten, werden diese Bestimmungen auch für Betreiber von Anlagen im System der gleitenden Marktprämie für anwendbar erklärt.
Art. 30abisNachträgliche Erweiterungen oder Erneuerungen
Ist eine Anlage im System der gleitenden Marktprämie, so hat ihr Betreiber Erweiterungen oder Erneuerungen der zuständigen Behörde zu melden (Abs. 1).
Die Vergütungsdauer einer einmal zugesprochenen gleitenden Marktprämie verlängert sich bei einer nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung nicht (Abs. 2).
Erweiterungen und Erneuerungen haben Einfluss auf die Höhe der Elektrizitätsproduktion, weshalb nach einer solchen Erweiterung oder Erneuerung die zu vergütende Elektrizitätsmenge gegebenenfalls anzupassen ist (Abs. 3). Dadurch wird verhindert, dass eine mit einer nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung erzielte Mehrproduktion auch teilweise mit der gleitenden Marktprämie einer früheren erheblichen Erweiterung oder Erneuerung vergütet wird.
Verpasst ein Betreiber die Frist nach Absatz 1, so muss er eine allfällige Differenz aufgrund der Anpassung nach Absatz 3 der Vollzugsstelle zurückbezahlen.
Art. 30aterFolgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen
oder Mindestanforderungen
Bei der gleitenden Marktprämie gelten bei Nichteinhalten von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen die gleichen Regelungen wie beim Einspeisevergütungssystem (vgl. Art. 29). Die Unterschiede zu Artikel 29 sind rein sprachlicher und redaktioneller Natur.
Art. 30aquaterAusschluss und Austritt aus dem System der gleitenden Marktprämie
Für den Ausschluss aus dem System der gleitenden Marktprämie gelten gemäss Absatz 1 die gleichen Regelungen wie im Einspeisevergütungssystem (vgl. Art. 30).
Ein Austritt aus dem System der gleitenden Marktprämie ist hingegen nicht möglich (Abs. 2). Die Betreiber haben mit der gleitenden Marktprämie eine Garantie dafür, dass sie für ihre Elektrizität über die Vergütungsdauer eine Vergütung erhalten, die die Gestehungskosten inkl. eine angemessene Rendite abdeckt. Im Gegenzug für diese Garantie müssen sie dem Netzzuschlagsfonds die Gelder zukommen