Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieförderungsverordnung
lassen, die sie am Markt lösen und die höher sind als der Vergütungssatz für ihre Anlage. Wäre ein Austritt vor Ablauf der Vergütungsdauer möglich, würde das System zugunsten der Betreiber und zuungunsten des Netzzuschlagsfonds bzw. der Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die den Fonds alimentieren, ausfallen (vgl. dazu auch oben Ziff. 2.1.1).
Dass eine erneute Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie nach einem Ausschluss nicht möglich ist, ist aufgrund der Anforderungen für den Eintritt ins System selbstverständlich. Ein Eintritt ist nur möglich, wenn neue Investitionen in eine Anlage getätigt werden.
Art. 30aquinquiesReferenz-Marktpreis
Der Referenz-Marktpreis, der für die Bestimmung der gleitenden Marktprämie verwendet wird, entspricht dem Referenz-Marktpreis, der nach Artikel 15 für das Einspeisevergütungssystem berechnet wird, zuzüglich des ebenfalls referenzmässig festgelegten Durchschnittspreises von Herkunftsnachweisen. Anders als im Einspeisevergütungssystem gilt der ökologische Mehrwert bei Anlagen im System der gleitenden Marktprämie nicht als abgegolten und die Herkunftsnachweise können frei gehandelt werden. Deshalb sind diese Erlösmöglichkeiten Teil des für die gleitende Marktprämie massgebenden Referenz-Marktpreises (Abs. 1).
Das BFE berechnet und veröffentlicht diese beiden Werte vierteljährlich (Abs. 2). Die Durchschnittspreise für die Herkunftsnachweise werden aus Transparenzgründen separat ausgewiesen, sind in den Referenz-Marktpreisen jedoch enthalten.
Bei steuerbaren Wasserkraftanlagen bildet der Referenz-Marktpreis die Erlösmöglichkeiten nicht hinreichend genau ab (vgl. Ziff. 2.1.2), weshalb er bei diesen Anlagen je individuell erhoben wird; die Regelungen, wie dieser individuelle Referenz-Marktpreis zu ermitteln ist, finden sich in Anhang 6.1 (Abs. 3).
Art. 30asexiesReduktion der gleitenden Marktprämie bei mehrwertsteuerpflichtigen Betreibern
Für die Reduktion bei mehrwertsteuerpflichtigen Betreibern gilt die gleiche Regelung wie in der Direktvermarktung gemäss Artikel 16 Absatz 4.
Art. 30aseptiesVergütungsdauer und Mindestanforderungen
Die gleitende Marktprämie wird über 20 Jahre – gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage, der erheblichen Erweiterung oder Erneuerung – ausgerichtet. Diese Dauer läuft auch dann, wenn ein Betreiber noch keine Vergütung erhält, weil er beispielsweise die Inbetriebnahmemeldung nicht fristgerecht eingereicht hat (Abs. 1 und 2).
Die spezifischen Mindestanforderungen für Biomasseanlagen finden sich in Anhang 6.3 (Abs. 3).
Art. 30aoctiesAuszahlung der gleitenden Marktprämie
Die Vergütung wird vierteljährlich von der Vollzugsstelle ausbezahlt; einzig bei den steuerbaren Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW wird die Vergütung jährlich und vom BFE ausbezahlt (Abs. 1 und 2).
Für zu viel ausbezahlte Beträge (Abs. 3), die Auszahlungsdauer (Abs. 4), die Folgen bei Nichteinreichung der nötigen Informationen durch den Betreiber (Abs. 5) sowie die Folgen, wenn eine Anlage mehr Elektrizität aus dem Netz bezieht, als sie einspeist (Abs. 6), gelten die gleichen Regeln wie in der Direktvermarktung. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) gilt der «Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerks» nicht als Endverbrauch, weshalb darauf weder das Netznutzungsentgelt noch der Netzzuschlag geschuldet sind. Daher wird für einen solchen «Elektrizitätsbezug» die gleitende Marktprämie in Rechnung gestellt.