Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieförderungsverordnung

zur Folge hatte, dass namentlich bei flexiblen Kraftwerken (Speicher-, Pumpspeicher- und Umwälzkraftwerke) die Erlöse teils unterschätzt wurden und die betroffenen Kraftwerke dadurch unproportional hohe ungedeckte Gestehungskosten auswiesen. Dadurch resultierten tendenziell zu hohe Marktprämien. Aus diesen Gründen werden neu sowohl die Erlöse als auch die Kosten genauer ermittelt, indem die bei der gleitenden Marktprämie für flexible Kraftwerke berücksichtigten Posten auch für die Marktprämie herangezogen werden.

3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Aus den Verordnungsänderungen ergeben sich keine Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden.

4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Mit dem neuen Bonus für Photovoltaikanlagen auf Parkplatzarealen wird dieses Segment für den Ausbau der Photovoltaik erschlossen. Mit der Erhöhung der Boni für stark geneigte Photovoltaikanlagen wie an Fassaden wird dieses bisher kaum genutzte Potenzial innerhalb von Bauzonen stärker erschlossen. Der Anreiz zum Bau grösserer Photovoltaikanlagen durch die Absenkung des Leistungsbeitrags hat positive Auswirkungen auf den Zubau und trägt damit zur Erreichung des angestrebten Ausbaus der erneuerbaren Energien in der Schweiz bei. Ansonsten ergeben sich aus den Verordnungsänderungen keine Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft.

5. Verhältnis zum EU-Recht

Aus den Verordnungsänderungen ergeben sich keine Inkompatibilitäten mit dem EU-Recht.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Vorbemerkung zur Struktur der EnFV

Die Struktur der EnFV sieht aufgrund der beiden neuen Instrumente der gleitenden Marktprämie und der Projektierungsbeiträge wie folgt aus:

− Die gleitende Marktprämie wird im neuen 2a. Kapitel geregelt, der 1. Abschnitt (Art. 30a ff.) beinhaltet die allgemeinen Bestimmungen, der 2. Abschnitt (Art. 30b ff.) die Bestimmungen für die Wasserkraft, der 3. Abschnitt (Art. 30c ff.) die Bestimmungen für Photovoltaikanlagen, der

4. Abschnitt (Art. 30d ff.) die Bestimmungen für Windenergieanlangen und der 5. Abschnitt (Art. 30e ff) die Bestimmungen für Biomasseanlagen.

− Zur gleitenden Marktprämie gibt es zudem für Wasserkraft-, Windenergie- und Biomasseanlagen je einen neuen Anhang (Anhänge 6.1–6.3).

− Die Projektierungsbeiträge werden für sämtliche berechtigten Technologien im neuen 3a. Kapitel behandelt; die technologiespezifischen Regelungen finden sich in den bereits bestehenden Anhängen für die jeweiligen Investitionsbeiträge.

Art. 2 Bst. g

Steuerbare Wasserkraftanlagen unterscheiden sich namentlich betreffend die Erlösmöglichkeiten stark von den nicht steuerbaren und werden daher bei den Förderinstrumenten zum Teil anders behandelt.