Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieförderungsverordnung
Art. 30cbisZuständigkeiten und Teilnahmevoraussetzungen
Für die Zuständigkeiten und die Teilnahmevoraussetzungen gilt bei den Auktionen für die gleitende Marktprämie das Gleiche wie bei den Auktionen für die Einmalvergütung, weshalb die Artikel 46a und 46b auch für die gleitende Marktprämie für anwendbar erklärt werden.
Art. 30cter bis 30csexiesVerfahren
Das Auktionsverfahren der gleitenden Marktprämie für Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch wird in den Artikeln 30cter bis 30csexies analog zum Auktionsverfahren für die Einmalvergütung geregelt (vgl. Art. 46cff.).
Die einzigen Unterschiede sind, dass die Gebote bei der gleitenden Marktprämie als Vergütungssatz in Rappen pro Kilowattstunde eingegeben werden (Art. 30cter Abs. 2 Bst. b) und dass der Gesetzgeber für die Auktion der gleitenden Marktprämie keine Sanktion vorgesehen hat, weshalb die Zahlung einer Sicherheitsleistung vorliegend entfällt.
Art. 30cseptiesPublikation zu den Auktionen
Die Publikation zu den Auktionen für die gleitende Marktprämie erfolgt analog zur Veröffentlichung der Ergebnisse der Auktionen für die Einmalvergütung gemäss Artikel 46h.
4. Abschnitt: Gleitende Marktprämie für Windenergieanlagen
Art. 30d Vergütungssätze für Windenergieanlagen
Bei den Windenergieanlagen wird die Höhe der Vergütungsätze anhand des Referenzanlagenprinzips bestimmt (Abs. 1). Das bedeutet, dass – wie beim Einspeisevergütungssystem – Vergütungssätze anhand vergleichbarer effizienter Anlagen (Referenzanlagen) in der Verordnung festgelegt werden. Die unterschiedlichen Vergütungssätze und die Berechnung für die verschiedenen Kategorien und Leistungsklassen sind in Anhang 6.2 festgelegt (Abs. 2).
Art. 30dbisReihenfolge der Berücksichtigung
Bei den Windenergieanlagen werden die Gesuche um gleitende Marktprämie nach dem Einreichedatum berücksichtigt (Abs. 1).
Gehen an einem Tag mehrere Gesuche ein, die nicht alle berücksichtigt werden können, hat das Projekt mit der grössten Leistung Vorrang (Abs. 2).
Art. 30dterund 30dquaterWarteliste und deren Abbau
Können Gesuche nicht sofort berücksichtigt werden, werden sie in eine Warteliste aufgenommen. Für den Abbau der Warteliste legt das BFE Kontingente fest. Der Abbau erfolgt in der Reihenfolge nach Art. 30dbis.
Art. 30dquinquiesGesuch
Zuständig für Gesuche um eine gleitende Marktprämie für Windenergieanlagen ist die Vollzugsstelle (Abs. 1).
Ein Gesuch kann nach Absatz 2 erst eingereicht werden, wenn die Windverhältnisse am Standort der geplanten oder bestehenden Anlage abgeklärt worden sind und ein Gutachten zum Energieertrag vorliegt.
Die Anforderung an das Gesuch sowie an die Abklärung der Windverhältnisse sind in Anhang 6.2 geregelt (Abs. 3).