Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieförderungsverordnung

Buchstabe a EnG – einen maximalen Vergütungssatz von 30 Rp./kWh für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen und von 10 Rp./kWh für erhebliche Erneuerungen fest.

Art. 30bbisErheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung

Die Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung bestimmt sich wie bei den Investitionsbeiträgen.

Art. 30bterZur Verfügung stehende Mittel

Im Rahmen der gleitenden Marktprämie gilt für die zur Verfügung stehenden Mitteln betreffend den Zweijahresrhythmus und die Stichtage die gleiche Regelung wie bei den Investitionsbeiträgen für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW (vgl. Art. 51).

Art. 30bquaterReihenfolge der Berücksichtigung

Gehen mehr Gesuche ein als Mittel zur Verfügung stehen, werden Projekte für Neuanlagen oder Erweiterungen mit dem voraussichtlich tiefsten Vergütungssatz zuerst berücksichtigt (Abs. 1).

Gesuche, für die die Mittel für eine vollständige Finanzierung nicht ausreichen, werden nicht berücksichtigt (Abs. 2).

Gesuche um eine gleitende Marktprämie für erhebliche Erneuerungen werden dann berücksichtigt, wenn nach Berücksichtigung der Gesuche für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen noch Mittel zur Verfügung stehen (Abs. 3).

Absatz 4 sieht vor, dass nach einem Projektabbruch wieder frei werdende Mittel nach den Absätzen 1 und 3 eingesetzt werden.

Wartelisten werden aufgrund des Zweijahresrhythmus nicht geführt. Für ein Projekt, dessen Gesuch an einem Stichtag nicht berücksichtigt wurde, kann für den nächsten Stichtag erneut ein Gesuch eingegeben werden.

Art. 30bquinquies bis 30bdeciesVerfahren

Gesuche um eine gleitende Marktprämie für Wasserkraftanlagen beurteilt das BFE (Art. 30bquinquies Abs. 1).

Die Artikel 30bquinquies bis 30bdecies regeln das Verfahren von der Gesucheinreichung über die Zusicherung dem Grundsatz nach, die Inbetriebnahme bis hin zum definitiven Entscheid und einem allfälligen Widerruf der gleitenden Marktprämie. Die einzelnen Verfahrensschritte entsprechen im Wesentlichen dem Verfahren bei der Einspeisevergütung.

Ein zusätzlicher Verfahrensschritt besteht darin, dass das BFE vor Erlass der Verfügung dem Grundsatz nach dem Gesuchsteller die voraussichtliche Höhe des Vergütungssatzes und des Investitionsbeitrags mitteilen muss, damit dieser, sofern nicht schon getan, sein Wahlrecht nach Artikel 8 Absatz 1 noch ausüben kann (Art. 30bsexies).

3. Abschnitt: Gleitende Marktprämie für Photovoltaikanlagen

Art. 30c Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen

Für die Photovoltaikanlagen wird die Höhe der Vergütungssätze durch Auktionen bestimmt (Abs. 1).

Auch für Photovoltaikanlagen in der gleitenden Marktprämie können Boni in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie für den Erhalt von Boni bei der Einmalvergütung, weshalb in Absatz 2 auf Artikel 38 Absätze 1bis–1quinquies verwiesen wird. Der im Gebot angegebene Ansatz wird um die in Absatz 3 festgelegte Höhe der Boni erhöht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.