Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieförderungsverordnung

Art. 70 Ansätze

Der Ansatz des Investitionsbeitrags für Kehricht-, Schlammverbrennungs- und Deponiegasanlagen beträgt unverändert 20 Prozent (Abs. 1).

Für Biogasanlagen, Holzkraftwerke und Klärgasanlagen wird der Investitionsbeitrag neu nach dem Referenzanlagenprinzip bestimmt. Die entsprechenden Ansätze sind in Anhang 2.3 festgelegt

(Abs. 2).

Art. 71 Höchstbeitrag

Die bis zum 30. Juni 2024 in Kraft stehende Formulierung soll wieder aufgenommen werden. Mit dem Wechsel zum Referenzanlagenprinzip wird der Höchstbeitrag pro kW elektrische äquivalente Leistung, der per 1. Juli 2024 eingeführt werden soll, unnötig.

4a. Abschnitt: Gesuchsverfahren für Biogasanlagen, Holzkraftwerke und Klärgasanlagen

Art. 80a bis 80f

Für die Gesuche um einen Investitionsbeitrag für Biogasanlagen, Holzkraftwerke und Klärgasanlagen ist die Vollzugstelle zuständig (Art. 80a Abs. 1). Gesuche um einen Investitionsbeitrag für Kehricht-, Schlammverbrennungs- und Deponiegasanlagen werden wie bisher vom BFE beurteilt (Art. 74).

Im Übrigen regeln die Artikel 80a bis 80f das Verfahren von der Gesuchseinreichung über die Zusicherung dem Grundsatz nach bis hin zum definitiven Entscheid und einem allfälligen Widerruf des Investitionsbeitrags. Die einzelnen Verfahrensschritte entsprechen im Wesentlichen dem Verfahren, das bei den Gesuchen um Investitionsbeiträge für die anderen Biomasseanlagen zur Anwendung kommt.

5a. Abschnitt: Bemessungskriterien für Biogasanlagen, Holzkraftwerke und Klärgasanlagen

Art. 84 Anteil bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen

Analog zur gleitenden Marktprämie (Art. 30equater) wird der Anteil der Anlagenleistung bestimmt, für den bei erheblichen Erweiterungen oder Erneuerungen ein Investitionsbeitrag gewährt wird.

Art. 85 Berechnung des Investitionsbeitrags

Für die neu nach dem Referenzanlagenprinzip festgelegten Ansätze für Biogasanlagen, Holzkraftwerke und Klärgasanlagen wird der Investitionsbeitrag pro kW Leistung entrichtet, wobei sich die Leistung, für die ein Investitionsbeitrag entrichtet wird, bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen nach Artikel 84 berechnet wird. Die Ansätze pro kW Leistung sind in Anhang 2.3 Ziffer 7 festgelegt.

Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen beträgt der Ansatz 70 Prozent der Ansätze nach Anhang 2.3 Ziffer 7, weil die Gestehungskosten für den aus Erweiterungen und Erneuerungen resultierenden Strom tiefer sind als bei Neuanlagen.

Bei Biogas- und Klärgasanlagen ist die äquivalente Leistung, abhängig von der durchschnittlichen jährlichen Nettoproduktion, und nicht die installierte Leistung massgebend.

Art. 87a

Bei Windenergieanlagen wird der Vergütungssatz für den Investitionsbeitrag neu nach dem Referenzanlagenprinzip bestimmt (Abs. 1). Die Ansätze finden sich in Anhang 2.4 (Abs. 2).