Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieförderungsverordnung
Vollzug verbleibt beim Bundesamt für Energie (BFE). Bei Wasserkraftanlagen werden die Vergütungssätze für die gleitende Marktprämie einzelfallweise bestimmt, zuständig für den Vollzug ist das BFE. Für steuerbare Anlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW ist das BFE auch für die Auszahlung und die Rechnungsstellung zuständig. Für die kleineren Anlagen und die nicht steuerbaren ist die Vollzugsstelle für die Auszahlung und die Rechnungsstellung zuständig. Bei Photovoltaikanlagen wird der Vergütungssatz im Einzelfall mittels Auktionen bestimmt, wobei das BFE die Vorgaben an die Auktionen festlegt und die Vollzugsstelle die Auktionen dann durchführt.
Bei der gleitenden Marktprämie gilt für alle das Prinzip der Direktvermarktung des eigenen produzierten Stroms. Die den Betreibern dadurch entstehenden Vermarktungskosten sind Teil des Vergütungssatzes. Sie werden – anders als beim Einspeisevergütungssystem – nicht mit einer separaten, zusätzlichen Komponente entschädigt. Betreiber von Anlagen bis 3 MW können die Abnahme- und Vergütungspflicht (Art. 15 EnG) in Anspruch nehmen und somit vom neuen einheitlichen Rückliefertarif (Referenz-Marktpreis gemäss Art. 15 EnFV) profitieren. Für Anlagen ab 3 MW muss der Betreiber selbst einen Stromabnehmer suchen.
Immer wenn der Referenz-Marktpreis kleiner ist als der Vergütungssatz, wird dem Marktprämienberechtigten die Differenz aus dem Netzzuschlagsfonds erstattet. Liegen die Referenz-Marktpreise über den Vergütungssätzen, so wird den betroffenen Anlagenbetreibern der übersteigende Teil in Rechnung gestellt und dieser in den Netzzuschlagsfonds eingelegt. Eine Ausnahme bilden die Wintermonate Dezember bis März (Art. 29d Abs. 3 EnG). Damit ein Anreiz für die Produzenten besteht, möglichst viel Strom im Winter zu produzieren, dürfen sie während der vier Wintermonate einen gewissen Prozentsatz des allfälligen übersteigenden Teils behalten. Der Bundesrat legt diesen Satz beim gesetzlichen Minimum von 10 Prozent fest. Es ist davon auszugehen, dass die zusätzliche Anreizwirkung eher bescheiden ist. Bei flexiblen Kraftwerken (insb. Wasserkraft) dürften die Anlagen ohnehin in den Höchstpreisstunden produzieren. Bei den wetterabhängigen Kraftwerken dürfte selbst ein höherer Anteil kaum Wirkung erzielen. Bei der Photovoltaik lässt sich eine höhere Winterproduktion insbesondere durch eine Aufständerung der Module erreichen. Dabei würden die zusätzlichen 10%-Erlöse für Winterstrom gegenüber den verpassten Erlösen der Minderproduktion im Sommer kaum ins Gewicht fallen.
Der ökologische Mehrwert in Form der Herkunftsnachweise (HKN) bleibt beim Betreiber. Er kann die HKN somit frei handeln; die dabei erzielbaren Erlöse werden bei der Festlegung der Referenz-Marktpreise berücksichtigt. Das BFE bestimmt und publiziert quartalsweise die Referenz-Marktpreise sowie die HKN-Werte der einzelnen Technologien für das letzte Quartal. Dieser Wert resultiert aus einer Kombination von Preisen aus etablierten Handelsplattformen (wie Green-Power-Hub) und den europäischen Preisen aus der Strombörse EPEX Spot. Der Schweizer HKN-Markt ist derzeit nicht standardisiert und noch nicht sehr transparent. Ausserdem stehen Schweizer Anbieter im Wettbewerb mit EU-Anbietern, womit es notwendig ist, die europäischen Preise bei der Festsetzung einzubeziehen. Etablieren sich mit der Zeit neue Handelsplattformen, werden diese bei der Wertfestlegung zusätzlich herangezogen.
Sollten nicht genügend Fördermittel zur Verfügung stehen, werden – wie schon bei den bisher bestehenden Förderinstrumenten der EnFV – Wartelisten geführt. Bei der Wasserkraft wird analog zu den Investitionsbeiträgen eine Stichtagregelung eingeführt. Diese gilt unabhängig von der Grösse des Kraftwerks.
Ein Austritt aus dem System der gleitenden Marktprämie ist nicht möglich: Die gleitende Marktprämie sichert den Betreibern während der Vergütungsdauer gegen die wesentlichen Marktrisiken ab und sorgt für stabile Geldflüsse (Einnahmen sinken nicht unter den Vergütungssatz). Gemäss Artikel 29d Absatz 2 EnG muss der Betreiber bei Marktpreisen über dem Vergütungssatz den übersteigenden Teil in den Netzzuschlagsfonds einzahlen. Dieses Prinzip der Symmetrie ist ein wesentliches Charakteristikum der gleitenden Marktprämie. Können Betreiber vor Ablauf der Vergütungsdauer aus dem System aussteigen, würde dieses Prinzip verletzt. Die Betreiber würden zu Tiefpreiszeiten aus dem Netzzu-