Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieförderungsverordnung

schlagsfonds gefördert werden und würden zu Hochpreiszeiten aussteigen, wenn sie davon ausgehen, dass sie über die Restvergütungsdauer mehr Geld zurückzahlen müssen, als sie aus dem Fonds erhalten.

2.1.2 Gleitende Marktprämie für Wasserkraftanlagen

Geltungsbereich

Die Förderung von Projekten für Wasserkraftanlagen mit der gleitenden Marktprämie steht Neuanlagen und erheblichen Erweiterungen und erheblichen Erneuerungen zur Verfügung. Dabei soll die gleitende Marktprämie die Rentabilität der Investition unterstützen. Um das möglichst sicherzustellen, werden die aus der Investition resultierenden Jahreskosten den aus der Investition resultierenden Mehrerlösen gegenübergestellt. Bei Erweiterungen, Erneuerungen sowie bei Neuanlagen, welche technisch und wirtschaftlich in bestehende Anlagen eingebettet sind, wird der Jahreserlös einmal für die Anlage vor und einmal für die Anlage nach der Erweiterung, Erneuerung, respektive mit der Neuanlage berechnet/abgeschätzt. Die Differenz zwischen diesen beiden Werten entspricht dem Mehrerlös der erweiterten oder erneuerten Anlage respektive der Neuanlage. Erlösbeiträge, welche aufgrund der Investition in einer bestehenden Anlage entstehen, werden damit auch berücksichtigt. Bei Erneuerungen wird aufgrund der zu erneuernden Elemente zusätzlich abgeschätzt, wieviel Produktion durch die Erneuerungsinvestition gerettet werden kann. Beispielsweise wird bei einer Anlage mit nur einer Turbine bei der Erneuerung der Turbine die gesamte Produktion gegenübergestellt. Die gerettete Produktion plus allfällige Produktionssteigerungen aufgrund verbesserter Effizienz sowie in Anlagenverbünden ein allfälliger Portfolioeffekt entsprechen dem Jahreserlös der Erneuerung.

Aufgrund der Individualität, insbesondere bei den grossen Wasserkraftwerken, werden bei der Behandlung der Gesuche zwei Kategorien unterschieden: 1) Steuerbare Kraftwerke mit einer mechanischen Bruttoleistung grösser als 3 MW und 2) Nicht steuerbare Kraftwerke mit einer mechanischen Bruttoleistung grösser als 3 MW und Kraftwerke mit einer mechanischen Bruttoleistung von höchstens 3 MW.

Ausübung des Wahlrechts

Bei der Einreichung des Gesuches kann der Gesuchsteller auswählen, ob er den Investitionsbeitrag oder die gleitende Marktprämie wählen will oder ob er vorerst einen Antrag für beide Instrumente stellt. Das BFE wird dem Gesuchsteller im ersten Fall den Investitionsbeitrag, im zweiten Fall die aus der Investition resultierenden Jahreskosten und im dritten Fall beides mitteilen. Im dritten Fall muss sich der Gesuchsteller nach der Mitteilung durch das BFE innerhalb von 30 Tagen definitiv entscheiden. Das BFE wird im Anschluss die Gesuchsteller benachrichtigen, ob ihr Gesuch berücksichtigt werden konnte. Die gleitende Marktprämie kann für Wasserkraftwerke der beiden oben genannten Kategorien an den für den Investitionsbeitrag für die Grosswasserkraft geltenden zweijährlichen Stichtagen beantragt werden, erstmals am 30. Juni 2026 und letztmals am 30. Juni 2034.

Ermittlung der gleitenden Marktprämie (gMP)

Die gleitende Marktprämie in Rp./kWh ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Vergütungssatz in Rp./kWh und dem Referenzmarktpreis in Rp./kWh. Bei erheblichen Erweiterungen und erheblichen Erneuerungen wird sie für die Menge der berechneten Mehrproduktion ausgerichtet, bei Neuanlagen für die Jahresproduktion.

Der Vergütungssatz in Rp./kWh entspricht dem Verhältnis der Jahreskosten der Neuanlage der erheblichen Erweiterung oder der erheblichen Erneuerung einer Anlage zur entsprechenden jährlichen Mehrproduktion. Bei einer vierteljährlichen Abrechnung entspricht der Vergütungssatz dem Verhältnis der Quartalskosten zur entsprechenden Mehrproduktion des Quartals. Der Vergütungssatz wird bei der gleitenden Marktprämie nicht via Referenzanlagen, sondern projektspezifisch bestimmt.