Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieförderungsverordnung

facto von der Förderung ausschliessen. Als Voraussetzung für die Einreichung eines Gesuchs um gleitende Marktprämie gilt daher – wie bisher schon für den Investitionsbeitrag – das Vorliegen einer mindestens 12 Monate dauernden Windmessung auf mindestens 2/3 der geplanten Nabenhöhe sowie dem daraus resultierenden Ertragsgutachten.

Projektfortschrittsmeldungen

Analog zu den Regelungen bei der Einspeisevergütung wird auch bei der gleitenden Marktprämie verlangt, dass der Projektant den Projektfortschritt innerhalb einer bestimmten Frist nachweisen muss. Kann dieser Projektfortschritt nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen werden, so wird die Zusicherung dem Grundsatz nach widerrufen und die reservierten Fördergelder stehen für andere Projekte zur Verfügung.

Im Gegensatz zur Einspeisevergütung entfällt die Projektfortschrittsmeldung 1, für die das Pflichtenheft für die Umweltverträglichkeitsprüfung eingereicht werden musste. Dieser Nachweis war bei der Einspeisevergütung nötig, da für die Anmeldung für das Einspeisevergütungssystem nur minimale Anforderungen gestellt wurden. Ein Gesuch um gleitende Marktprämie kann hingegen erst gestellt werden, wenn gemäss den Anforderungen von Anhang 2.4 EnFV eine Windmessung durchgeführt wurde und ein Ertragsgutachten vorliegt. Mit diesen Anforderungen ist der Nachweis eines wesentlichen Projektfortschritts erbracht. Der nächste nachzuweisende Projektfortschritt, die Erteilung der Baubewilligung, ist innerhalb von zehn Jahren nach Erhalt der Zusicherung dem Grundsatz nach zu erreichen.

2.1.5 Gleitende Marktprämie (und weitere Anpassungen) für Biomasseanlagen

Referenzanlagenprinzip und Einzelfall

Die gleitende Marktprämie für Holzkraftwerke und Biogasanlagen wird über das Referenzanlagenprinzip bestimmt. Dies gilt neu auch für die Investitionsbeiträge, welche bislang im Einzelfall bestimmt wurden. Effiziente Technologien und Bauweisen werden damit bevorzugt. Für die Berechnung des Investitionsbeitrags ist bei Biogas- und Klärgasanlagen die äquivalente elektrische Leistung und nicht die installierte Leistung des Wärme-Kraft-Kopplungs-Moduls (WKK-Modul) massgebend. Dies soll verhindern, dass Anlagen allein aus dem Grund zu gross dimensioniert werden, um mehr Fördergelder zu erhalten. Bei Holzkraftwerken wird der Investitionsbeitrag hingegen anhand der Anlagenleistung berechnet. Weil diese Anlagen möglichst wärmegeführt sein und der Spitzenlastabdeckung im Winter dienen sollen, sollen sie nicht dazu gezwungen sein, übers ganze Jahr möglichst viel Elektrizität zu produzieren. Dies wäre der Fall, wenn man anstatt auf die Anlagenleistung auf die äquivalente Leistung abstellen würde.

Im Rahmen der gleitenden Marktprämie wird jedoch analog zur heutigen Regelung im Einspeisevergütungssystem für alle Anlagenkategorien auf die äquivalente Leistung abgestellt.

Wahlrecht

Das Wahlrecht wird mit der Gesuchseinreichung entweder für Investitionsbeiträge oder für die gleitende Marktprämie ausgeübt. Die Wahl ist definitiv und gilt für die gesamte Anlage, auch bei zukünftigen erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen. Anlagen, die schon vor 2025 einen Investitionsbeitrag erhalten haben, aber noch nicht in Betrieb genommen worden sind (Art. 29a Abs. 2 EnG), können ihr Wahlrecht noch ausüben.

Umgang mit erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen

Die Vergütungssätze für erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen betragen 70 Prozent der Vergütungssätze für Neuanlagen.