Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieförderungsverordnung

Art. 30eocties bis 30eundeciesVerfahren

Zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um eine gleitende Marktprämie ist die Vollzugstelle (Art. 30eocties Abs. 1).

Die Artikel 30eocties bis 30eundecies regeln das Verfahren von der Gesuchseinreichung über die Zusicherung dem Grundsatz nach, die Inbetriebnahme bis hin zum definitiven Entscheid und einem allfälligen Widerruf der Zusicherung dem Grundsatz nach. Die einzelnen Verfahrensschritte entsprechen im Wesentlichen dem Verfahren bei der Einspeisevergütung.

Bei erheblichen Erweiterungen wird der Anteil der mit der gleitenden Marktprämie zu vergütenden Elektrizität zunächst nur vorläufig, gestützt auf die zum Zeitpunkt der Zusicherung dem Grundsatz nach getroffenen Annahmen, festgesetzt. Ist eine Anlage drei volle Kalenderjahre in Betrieb, wird der Anteil aufgrund der tatsächlichen durchschnittlichen jährlichen Nettoproduktion neu berechnet und für die restliche Vergütungsdauer festgesetzt (Art. 30eundecies Abs. 2).

3. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zu den Projektierungsbeiträgen, zur Einmalvergütung und zu den Investitionsbeiträgen

Art. 31 Abs. 1

Die Regelung in Artikel 31 Absatz 1 wird um die beiden neuen Instrumente der gleitenden Marktprämie und der Projektierungsbeiträge ergänzt.

Art. 33 Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlage

Die Mindestbetriebsdauer für Windenergie- und Photovoltaikanlagen wird von 15 auf 20 Jahre angehoben und entspricht so der Vergütungsdauer bei der gleitenden Marktprämie. Für Geothermieanlagen gilt neu ebenfalls eine Mindestbetriebsdauer von 20 Jahren. Ansonsten erfährt Artikel 33 keine materielle Änderung.

Art. 34 Sachüberschrift und Abs. 1 und 1bis

Absatz 1 wird um die Projektierungsbeiträge ergänzt. Projektierungsbeiträge zielen in erster Linie darauf ab, dass Projektierungen von Anlagen überhaupt in Angriff genommen werden. Kann eine Projektierung erfolgreich mit dem Erhalt einer rechtskräftigen Baubewilligung abgeschlossen werden, soll das mit einem Projektierungsbeitrag unterstützte Projekt aber auch tatsächlich umgesetzt werden.

Wenn eine Anlage trotz erteilter Bewilligung nicht realisiert wird, sind die erhaltenen Projektierungsbeiträge zurückzuerstatten. So soll sichergestellt werden, dass nur für Projekte um einen Beitrag ersucht wird, die auch wirklich realisiert werden sollen.

3a. Kapitel: Projektierungsbeiträge

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 35a Ansatz und Mindestbeiträge

Die Projektierungsbeiträge werden für alle berechtigten Technologien auf das gesetzlich vorgesehene Maximum von 40 Prozent festgelegt (Abs. 1).

Aus verfahrensökonomischen Gründen besteht kein Anspruch auf Projektierungsbeiträge, die weniger als 30'000 Franken betragen (Abs. 2).